Urteil gegen Deutsche Bank

Mit Urteil vom 23.04.2010 (Az. 15 O 48/09, nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Osnabrück die Deutsche Bank erneut dazu verurteilt, einem Kunden Schadensersatz in Höhe von über ? 2 Mio. zu zahlen. Hintergrund war ein durch die Bank empfohlenes Swapgeschäft. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Stuttgart einem Kunden mit Urteil vom 26.02.2010 (Az. 9 U 164/08) Schadensersatz in Millionenhöhe zugesprochen. Das Landgericht Osnabrück bezeichnete das Geschäft als für den Kunden ?gefährlich?. Die Bank habe das Produkt verharmlost und es versäumt dem Kunden die hohe Verlustwahrscheinlichkeit aufzuzeigen. Weiter war das Gericht der Ansicht, derartig riskante und komplexe Finanzinstrumente dürften einem Kunden als ?Erstgeschäft? überhaupt nicht angeboten werden. Es verwies diesbezüglich auf ein internes Schreiben der Deutschen Bank aus dem Jahr 2005, welches Rössner Rechtsanwälte (www.roessner.de ), die die Klägerin vertreten, anonym zugespielt wurde. In diesem wurden die Anlageberater der Bank von ihrer Rechtsabteilung darauf aufmerksam macht, dass derartige Produkte ?grundsätzlich nur an im Bereich der Derivate erfahrene Kunden vertrieben werden? sollten. Weiter war das Gericht der Überzeugung, dass das Produkt nicht zum Anlageziel der Klägerin passte. Die Klägerin, eine norddeutsche Fleischveredelungsfirma, hatte einen hohen Geldbetrag variabel verzinst angelegt. Die Deutsche Bank hielt die Verzinsung für nicht marktangemessen und empfahl ihrer Kundin den Swap zur ?Renditeoptimierung?. Dabei sollte von der Kundin über fünf Jahre vierteljährlich der variable Zinssatz aus der Kapitalanlage gegen einen Zinssatz getauscht werden, der sich aus einer komplizierten Formel ergab. Wirtschaftlich gesehen tauschte die Kundin damit ihre Rendite aus der Kapitalanlage gegen eine vollkommen undurchsichtige Spekulation auf die Entwicklung der Zinsstrukturkurve. So warb auch die Bank damit, das maximale Verlustrisiko der Kundin bestehe in einer ?Nullverzinsung? ihrer Anlage. Schlechtestenfalls würde sie nichts erhalten, aber den Ertrag aus der Kapitalanlage zahlen müssen. Dabei vergaß die Bank jedoch zu erwähnen, dass diese Absicherung des Risikos nur so lange bestand, wie das betreffende Kapital nicht anderweitig verwendet wurde. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Kundin von der Bank darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass ihr Kapital auf diese Weise nun ebenfalls für fünf Jahre gebunden war. Dies, zumal die Bank selber festgestellt hatte, dass die Kundin ihr Kapital jederzeit flexibel angelegt wissen wollte, um kurzfristig auf unternehmerische Anforderungen reagieren zu können. Nun bleibt abzuwarten, ob die Bank in Berufung geht. Mittlerweile liegen eine ganze Reihe von ?Swap- Klagen? beim Bundesgerichtshof. Dieser wird letztlich entscheiden müssen, ob es sich bei derartigen Zinstauschgeschäften um sinnvolle ?Optimierung? oder um reine Wetten und Spekulationen handelt und inwieweit die Bank zu Aufklärung verpflichtet ist.
(Pressemitteilung Deutsche Bank)

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