Reiserecht: Flexible Preisangaben im Katalog

In einem Reiseprospekt darf sich der Veranstalter vorbehalten, dass die genannten Preise bis zur endgültigen Buchung um einen Flughafenzuschlag von bis zu 50 Euro schwanken dürfen. Nach Mitteilung der D.A.S. hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass hier kein verbindlicher Endpreis genannt werden muss.
BGH, Az. I ZR 23/08

Hintergrundinformation:
In Deutschland gibt es verschiedene gesetzliche Vorgaben, die verhindern sollen, dass Verbraucher durch irreführende Werbung dazu gebracht werden, Verträge abzuschließen, bei denen dann am Ende etwas anderes heraus kommt, als es sich der Kunde vorgestellt hat – etwa ein höherer Preis oder eine andere Ware oder Dienstleistung. Preisangaben müssen in der Regel den Endpreis inklusive aller Preisbestandteile nennen. Bei Pauschal- und Flugreisen ist jedoch immer wieder festzustellen, dass zum genannten Preis am Ende noch weitere Beträge hinzukommen. Der Fall: Ein Reiseveranstalter hatte per Prospekt Pauschalreisen an die Costa del Sol angeboten. Für die Preise für Hotel und Flug gab es eine Übersicht, aus der sich der Kunde je nach Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit einen Grundpreis heraussuchen konnte. Der Prospekt enthielt zusätzlich die Angabe, dass sich der Preis je nach Flughafen und Buchungszeit noch um einen Flughafenzuschlag von bis zu 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen könne. Die genauen Zu- und Abschläge seien tagesaktuell beim Reisebüro zu erfragen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs leitete gerichtliche Schritte gegen den Veranstalter ein. Sie war der Ansicht, dass im Katalog ein verbindlicher Endpreis anzugeben sei. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab hier dem Veranstalter Recht. Der Reiseveranstalter dürfe sich im Katalog ausdrücklich vorbehalten, den Preis später noch anzupassen. Dies sei nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung zulässig. Die mögliche Anpassung habe sich hier nur auf einen begrenzten Geldbetrag bezogen und auch nur auf die Flughafenzuschläge. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, sah der BGH die Angabe im Katalog als völlig ausreichend an, da der Reiseveranstalter deutlich auf die mögliche Preisanpassung hingewiesen habe.

BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az. I ZR 23/08
(Pressemitteilung D.A.S.)

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.