Betriebskosten: Bundesgerichtshof erleichtert Abrechnungsmodalitäten

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig und nachvollziehbar. Sie entspricht weitgehend der bisherigen Rechtsprechung von Amts- und Landgerichten“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 263/09).

Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung einem Ehepartner zusendet und von diesem den Ausgleich aus der Betriebskostenabrechnung verlangt. Der Vermieter müsse die Abrechnung nicht auch noch an die Ehepartnerin richten bzw. die Abrechnung an beide Ehepartner adressieren. Grund hierfür sei, dass Mieter, die gemeinsam eine Wohnung anmieten, grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich Nebenkosten als Gesamtschuldner haften. Danach sei der Vermieter berechtigt, nach seinem Belieben jeden Mieter ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung der Abrechnung an den Mieter diene nur dazu, die Fälligkeit der Nachforderung herbeizuführen.
Siebenkotten: „Voraussetzung bleibt aber natürlich, dass nur derjenige nachzahlen muss, der die Abrechnung auch selbst erhalten hat. Außerdem muss die Abrechnung formal und inhaltlich in Ordnung sein.“
Daneben wies der Direktor des Deutschen Mieterbundes darauf hin, dass andere Vermietererklärungen, die das Mietverhältnis verändern oder beenden, immer an alle Mieter zu adressieren sind: „Mieterhöhungen, Kündigungen oder Modernisierungsankündigungen müssen an alle Mieter, so auch an beide Ehepartner gerichtet werden“, so Siebenkotten.
(Pressemitteilung Deutscher Mieterbund DMB)

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