Urteil: Vom Vermieter abgemahnt – Betroffener konnte rechtlich nicht dagegen vorgehen

Man kennt es aus dem Arbeitsrecht. Dort ist die Abmahnung eines Beschäftigten durch seinen Arbeitgeber ein durchaus ernst zu nehmender Vorgang, und sie spielt in Kündigungsprozessen immer wieder eine Rolle. Wie aber ist es rechtlich einzuschätzen, wenn ein Wohnungseigentümer seinen Mieter abmahnt? Das hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei weitem nicht solch eine Bedeutung – und deswegen ist es nicht einmal möglich, vor Gericht dagegen vorzugehen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 139/07)

Der Fall: Ein Mieter im Rheinland wollte es sich nicht gefallen lassen, dass ihn sein Vermieter wegen Ruhestörung (ein angeblich zu laut eingestelltes Fernsehgerät) schriftlich abgemahnt hatte. Für den Fall einer erneuten Beschwerde war die fristlose Kündigung angedroht worden. Der Betroffene hielt diese Abmahnung für unberechtigt und zog deswegen vor Gericht. Er wollte erstens erreichen, dass sie beseitigt werde, und zweitens in Zukunft von derartigen Schreiben verschont bleiben. Deswegen beantragte er eine Unterlassungserklärung des Eigentümers, darauf zu verzichten. Der Fall wurde vor zwei Instanzen verhandelt, erst vom Amts- und dann vom Landgericht, ehe schließlich wegen der Bedeutung der Sache der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung traf.

Das Urteil: Der Spruch des BGH war einerseits beruhigend für den Mieter. Denn es wurde festgestellt, dass eine Abmahnung im Mietrecht juristisch unbedeutend sei. Ihre Wirkung erschöpfe sich darin, dass der Eigentümer – aus seiner Sicht – dem Mieter dessen Fehlverhalten vor Augen führen wolle. In einem späteren Gerichtsverfahren, etwa wegen einer Kündigung, erlange der Eigentümer durch die vorliegende Abmahnung keinen Beweisvorsprung. Gerade deswegen verwehrten die Bundesrichter dem Mieter aber auch seinen Wunsch nach Beseitigung bzw. künftiger Unterlassung der Abmahnung. Ein solcher Anspruch sei weder im Mietvertragsrecht vorgesehen noch lasse er sich aus anderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ableiten. Mit den Gepflogenheiten des Arbeitsrechts lasse sich das nicht vergleichen.

Pressemitteilung der LBS

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