Hartz-IV-Urteil: Auch Brillen und Zahnersatz fallen nicht unter Härtefallregelung

Kaum ein Urteil hat dieses Jahr für soviel Aufregung gesorgt, wie das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), in dem die bisherige Festlegung der Hartz-IV-Regelsätze als verfassungswidrig eingestuft wurde. Auch hatte das BVerfG entschieden, dass Hilfebedürftige einen grundrechtlichen Leistungsanspruch auf Sicherstellung eines „unabwendbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs“ (Härtefall) haben. Derzeit entschieden die Grundsicherungsstellen vor Ort, ob im Einzelfall ein Härtefall vorliege, erläutert die Bundesregierung. Maßgebend seien dabei die vom BVerfG vorgegebenen Kriterien. In Zweifelsfällen stimmten die Grundsicherungsstellen ihre Entscheidung mit der zuständigen Regionaldirektion und gegebenenfalls mit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab. Die BA hat einen Härtefall-Katalog erstellt, erklären ARAG Experten. Dieser liste beispielsweise bestimmte Krankheiten auf, bei denen die Ernährung aufwändiger sei. Da es sich bei Brillen, Zahnersatz und orthopädischen Schuhen nicht um laufende, sondern um einmalige Bedarfe handelt, tauchen diese nicht im derzeitigen Härtefallkatalog auf (BT.Drs. 17/1070).
Presseinformation der ARAG

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