Recht: Ungültiger Vertrag bei Abofalle

Wird auf einer Internetseite Software zum Download angeboten, muss die Notwendigkeit zum Abschluss eines Abonnements deutlich erkennbar sein. Andernfalls kommt kein wirksamer Vertrag mit dem Nutzer zustande. Der Nutzer kann in solchen Fällen vom Seitenbetreiber Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen.
LG Mannheim, Az. 10 S 53/09

Hintergrundinformation:
Immer wieder versuchen Anbieter von Software oder anderen Produkten im Internet, Verbraucher in die so genannte Abofalle zu locken. Dabei wird eine Internetseite so gestaltet, dass der Eindruck entsteht, es würde sich um ein kostenloses Angebot handeln. Auf Kosten wird oft nur auf einer gut versteckten Unterseite hingewiesen. Lädt der Nutzer Software oder anderes herunter, schließt er einen Vertrag ab, der ihn zur regelmäßigen Abnahme von Downloads gegen Bezahlung verpflichtet. Der Fall: Ein Seitenbetreiber hatte im Internet den Anschein erweckt, dass von seiner Seite kostenlos Software heruntergeladen werden könne. Vor dem Download mussten die Nutzer eine Registrierung mit ihren Daten ausfüllen. Später wurden sie dann zur Kasse gebeten, da sie einen kostenpflichtigen Abovertrag abgeschlossen hätten. Auf der Registrierungsseite gab es einen schlecht erkennbaren Hinweis auf die Kostenpflicht. Ein Nutzer nahm sich zwecks Abwehr der unberechtigten Forderungen einen Anwalt und forderte vom Seitenbetreiber auch den Ersatz der Anwaltskosten. Das Urteil: Das Landgericht Mannheim entschied, dass zwischen Seitenbetreiber und Nutzer kein Vertrag zustande gekommen sei. Aufgrund der Aufmachung der Internetseite hätten die Nutzer annehmen dürfen, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelte. Auf den ersten Seiten sei kein Hinweis auf Kosten für die Software erkennbar. Diese werde auch anderswo umsonst angeboten. Ein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung sei nicht geschlossen worden. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, musste der Seitenbetreiber auch für die Anwaltskosten des Nutzers aufkommen. Dies wurde damit begründet, dass der Anbieter zumindest fahrlässig unberechtigte Forderungen geltend gemacht habe: Aufgrund einer Vielzahl von Verbraucherbeschwerden könne er nicht behaupten, von der irreführenden Aufmachung seiner Internetseite nichts gewusst zu haben.
LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de
(Pressemitteilung der D.A.S.)

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