Verbraucherzentrale Berlin: Garantie oder Gewährleistung? Schluss mit dem Begriffswirrwarr

Bei der Unterscheidung zwischen „Garantie“ und „Gewährleistung“ geraten garantiert nicht nur Laien durcheinander. Gut, dass die Verbraucherzentrale Berlin hier mit einer Erklärung Gewehr bei Fuß steht.
Auf der sicheren Seite sind Kunden mit der Gewährleistung. Sie ist gesetzlich geregelt und beträgt zwei Jahre. In den ersten sechs Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt beim Verkauf frei von Fehlern war. Aber ab dem siebten Monat kehrt sich die Beweislast um. Dann muss der Käufer belegen, dass der Defekt der Ware schon zum Kaufzeitpunkt bestand. Das kann schwierig werden.
Bei fehlerhafter Ware müssen zwei „Nacherfüllungsversuche“ – meist Reparaturen – oder Ersatzversuche des Händlers geduldet werden. Funktioniert der defekte DVD-Rekorder dann immer noch nicht, kann der Kunde sein Geld zurückfordern. Verweist der Verkäufer den Kunden mit seiner Reklamation an den Hersteller, verhält er sich gesetzeswidrig: Hersteller haften nur zusätzlich, wenn sie eine Garantie ausgesprochen haben – womit sich der Kreis schließt:
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung. Da es sich nicht um ein Gesetz handelt, können Dauer und Bedingungen der Garantie vollkommen frei gestaltet werden. Meist bieten Händler eine Garantie an, um ihre Kunden besser an sich oder einen bestimmten Hersteller zu binden oder sie leichter davon überzeugen zu können, ein Produkt zu kaufen. Schließlich wirkt es beeindruckend, wenn beispielsweise die neue Reisetasche den Vermerk trägt: „40 Jahre Garantie auf alle Reißverschlüsse“. Nach vier Jahrzehnten ist dem Verbraucher dann zwar mit einiger Sicherheit schon längst der Geduldsfaden gerissen, weil er das Gepäckstück satthat – aber die Reißverschlüsse sind vielleicht noch top.
Eine Garantie ist für Verbraucher nur dann lohnenswert, wenn sie über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgeht. Denn im Falle eines Defekts wird nie Geld erstattet, sondern immer nur der Teil der Ware ausgetauscht, auf den sich die Garantie bezieht – also hier zum Beispiel die Reißverschlüsse.
Die Garantieerklärung muss übrigens einfach und verständlich formuliert sein und dem Verbraucher auf Verlangen ausgehändigt werden. Wenn ein Kunde einen Mangel selbst verursacht oder ein defektes Produkt zu reparieren versucht, erlischt die Garantie. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Berlin. (Pressemitteilung der VZ Berlin)

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