Urteil zum Internetrecht – Preissuchmaschinen müssen aktuell sein

Wirbt ein Händler im Internet für seine Waren mit Hilfe einer so genannten Preissuchmaschine, müssen deren Angaben stimmen bzw. aktuell sein. Wie die D.A.S. mitteilte, sieht der Bundesgerichtshof die verspätete Angabe eines erhöhten Preises in einer Preissuchmaschine als irreführende Werbung an. BGH, Az. I ZR 123/08
Hintergrundinformation: Auch im Internet ist nicht jede Form des Marketing erlaubt. Irreführende Werbung ist generell unzulässig. Dies steht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Folge ist, dass ein Konkurrent des werbenden Unternehmens dieses kostenpflichtig abmahnen oder auf künftige Unterlassung der Irreführung klagen kann. Der Fall: Ein Versandhändler hatte über eine Preissuchmaschine, also eine Internetseite, die Preisvergleiche verschiedener Anbieter ermöglicht, eine Espressomaschine angeboten. Das Produkt wurde in der Preisrangliste an erster Stelle aufgeführt – und schien damit das preisgünstigste zu sein. Die Eintragung bestand auch noch einige Stunden, nachdem der Preis für die Maschine kräftig erhöht worden war. Zwar hatte der Händler die Änderung rechtzeitig an den Seitenbetreiber übermittelt; eine sofortige Eintragung der Preisänderung auf der Internetseite war jedoch nicht möglich gewesen. Ein Konkurrent ging daraufhin gegen den Händler wegen irreführender Werbung vor. Das Urteil: Die Bundesrichter betonten, dass ein durchschnittlich informierter Nutzer von einem Preisvergleichsportal immer höchstmögliche Aktualität erwarte. Mit veralteten Preisangaben müsse der Internetnutzer nicht rechnen. Eine Irreführung von Verbrauchern könne auch nicht dadurch umgangen werden, dass man auf der Internetseite einen Hinweis „alle Angaben ohne Gewähr“ anbringe. Es ändere auch nichts, wenn man nach Anklicken dieses Hinweises darüber aufgeklärt werde, dass eine Aktualisierung der Preise in Echtzeit unmöglich sei. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, hatte die Irreführung dem Händler sogar den ersten Ranglistenplatz und damit einen besonderen Wettbewerbsvorteil eingebracht. Händlern sei es zuzumuten, Preise in derartigen Fällen erst dann heraufzusetzen, wenn die Änderung in der Preissuchmaschine tatsächlich angezeigt werde. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08 Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de
(Pressemitteilung der D.A.S.)

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