Kapitalvermögen und Steuererklärung – Wann muss und wann sollte die Anlage KAP abgegeben werden

Ab dem 1. Januar 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP bei der Steuererklärung nicht erforderlich. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Eine Erklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und -depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen. Hier muss also die Anlage KAP mit der Steuererklärung abgegeben werden. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen. Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein sogenanntes Veranlagungswahlrecht besteht. Hier kann sich die freiwillige Abgabe der Anlage KAP für den Steuerbürger durchaus lohnen. Dies ist meist dann der Fall, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich dann, wenn der persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ist dies tatsächlich der Fall, erhält er die zu viel einbehaltene Steuer zurück. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden. Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernden Einkommen von rund 15.000 Euro bei Einzelpersonen und rund 30.000 Euro bei Verheirateten nicht überschritten ist.   Zum Hintergrund Freistellungsauftrag: Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro) können Steuerbürger ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Eine Aufteilung des Freistellungsvolumens auf verschiedene inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist ebenfalls möglich. Zinseinnahmen bleiben dann bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrags vom Steuerabzug verschont und sind somit vollständig steuerfrei. Zurück (Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz)

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