Einkommensteuer 2009: Abgeltungssteuer bringt radikale Veränderungen

GmbH-Gesellschafter können bei Gewinnausschüttung zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren wählen / Sparer mit einem hohen Grenzsteuersatz profitieren von der Abgeltungssteuer. Die ab 2009 eingeführte Abgeltungssteuer bedeutet eine radikale Veränderung der Besteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen und aus Veräußerung von Wertpapieren.
Die Abgeltungssteuer gilt nicht für betriebliche Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte sowie Veräußerungen für Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG. Die Abgeltungssteuer fällt auf Kapitalerträge und auf Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren an und wird direkt an der Quelle einbehalten und abgeführt. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent. Dazu kommen noch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin bei Roland Franz & Partner, weist darauf hin, dass die einjährige Haltefrist für die Wertpapiere sowie das Teileinkünfteverfahren weggefallen und die Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer stets steuerpflichtig sind. Zudem sei die Möglichkeit zur Verrechnung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten weggefallen.
„Mit Einführung der Abgeltungssteuer ändert sich auch die Möglichkeit der Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften. Die bis 2008 bestehende Möglichkeit zur Verrechnung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne) mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist weggefallen. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht mehr möglich. Stattdessen sind sie in den Folgejahren vorzutragen und mindern die Kapitaleinkünfte in zukünftigen Veranlagungszeiträumen. Negative Kapitaleinnahmen, wie z. B. gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne, können von entsprechenden Erträgen abgezogen werden und mindern so die Einkünfte aus Kapitalvermögen“, erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Aktienverluste. Diese können nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern lediglich mit Aktiengewinnen, verrechnet werden. Ein eventueller negativer Saldo wird auf das Folgejahr vorgetragen. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren, die in der Zeit vor dem 01.01.2009 realisiert wurden, können maximal bis zum Veranlagungszeitraum 2013 vorgetragen und noch mit bis dahin anfallenden Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinsen und Dividenden ist ausgeschlossen. Sofern nach 2013 weitere Altverluste vorhanden sind, können diese ab dann nur noch mit Spekulationsgewinnen aus Immobilien oder anderen Wirtschaftsgütern verrechnet werden.
Um den Überblick zu behalten, werden die Verluste aus bestimmten Kapitalanlagen in entsprechenden „Verlustverrechnungstöpfen“ erfasst. Ein bis zum Jahresende nicht ausgeglichener Verlust bleibt grundsätzlich im „Verlustverrechnungstopf“ und wird von der Bank, sofern vom Bankkunden keine Verlustbescheinigungen bis zum 15.12. beantragt werden, in das nächste Kalenderjahr vorgetragen und steht im Folgejahr für eine Verrechnung mit positiven Kapitaleinkünften zur Verfügung. Gleichzeitig gilt, dass die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten immer auf Ebene einer Bank vorgenommen wird.
Der „alter“ Sparerfreibetrag und die „alte“ Werbungskostenpauschale wurden durch den Sparer-Pauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung ersetzt. Der Sparer-Pauschbetrag umfasst nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch die Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Damit ist u.a. der Abzug der Finanzierungskosten der Kapitalanlagen nicht mehr möglich.
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird über eine komplizierte Formel im Abgeltungssteuersatz berücksichtigt. Die Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte mindert den Abgeltungssteuersatz und kann deshalb nicht zusätzlich als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Auch die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf ausländische Kapitalerträge wurde neu geregelt. Ab 2009 ist die Anrechnung oder der Abzug der ausländischen Quellensteuer nach § 34c EStG nur für Einkünfte anzuwenden, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Mit der Abgeltungssteuer ist grundsätzlich die Einkommensteuer abgegolten und die Erträge brauchen nicht noch einmal in der Steuererklärung angegeben zu werden. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen gleichwohl die Erträge in der Anlage KAP zur Steuererklärung eintragen werden müssen bzw. freiwillig eingetragen werden sollten.
Wer einen Grenzsteuersatz von unter 25 Prozent hat, kann die Veranlagung der Kapitalerträge wählen. Das Finanzamt rechnet die Abgeltungssteuer dann auf die individuelle Steuerschuld an. Ebenso, wer zwar einen Grenzsteuersatz von über 25 Prozent hat, aber den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 ? bzw. 1.602 ? nicht mit Freistellungsaufträgen ausgenutzt hatte, kann mit der Abgabe der Anlage KAP die steuerlichen Vorteile nutzen.
Wurde den Banken die Kirchenzugehörigkeit nicht mitgeteilt, müssen im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Kapitalerträge für Zwecke der Erhebung der Kirchensteuer angegeben werden.
Bei Depots von ausländischen Banken wird keine Abgeltungssteuer erhoben. Deshalb müssen diese Kapitalerträge weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden.
„Für den GmbH-Gesellschafter gibt es eine Besonderheit. Ist er mit mindestens 25 Prozent oder als Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 1 Prozent an der Gesellschaft beteiligt, kann er bei Gewinnausschüttungen auf Antrag zwischen der Abgeltungssteuer und dem Teileinkünfteverfahren wählen. Beim Teileinkünfteverfahren werden 60 Prozent des Ausschüttungsbetrags besteuert, im Gegenzug können aber auch 60 Prozent der Ausgaben für die Beteiligung geltend gemacht werden. Der Antrag kann im Falle der Fremdfinanzierung der Anteile vorteilhaft sein“, so Steuerberaterin Bettina M. Rau.
Ein „Altverlust“-Vortrag aus Spekulationsgeschäften kann nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens mit „neuen“ Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Auch ein Verlustüberhang bei einem Depot kann nicht mit einem Gewinn aus einem anderen Depot automatisch verrechnet werden. Stattdessen muss bis spätestens zum 15.12. des laufenden Jahres eine Verlustbescheinigung beantragt werden, mit der im Veranlagungsverfahren die Verrechnung erreicht werden kann.
Sparer mit einem hohen Grenzsteuersatz profitieren dauerhaft von der Einführung der Abgeltungssteuer. Mussten sie bis 2008 die Kapitaleinkünfte und Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit dem persönlichen Höchststeuersatz von bis zu 42 bzw. 45 Prozent versteuern, erfolgt die Besteuerung ab 2009 nur mit 25 Prozent jeweils zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. Kirchensteuer. Die Steuerpflichtigen mit einem Steuersatz von unter 25 Prozent haben im Rahmen des Veranlagungsverfahrens die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte wie gewohnt zu erklären und die zu viel abgeführte Steuer zurückzubekommen.
(Pressemitteilung von Roland Franz & Partner)

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