Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen, sollten jetzt handeln. Nur wer innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen kündigt, muss den Zusatzbeitrag seiner alten Kasse nicht zahlen. Im März laufen die Fristen für mehr als sieben Millionen Betroffene ab. Darauf macht das Internetportal krankenkassen.de aufmerksam. Die Sonderkündigung wegen Zusatzbeitrag muss der Krankenkasse vorliegen, bevor der Zusatzbeitrag zum ersten Mal fällig wird. Ãber diesen Termin informieren die Krankenkassen ihre Mitglieder mindestens vier Wochen zuvor schriftlich. Bis zu diesen Terminen gilt das Sonderkündigungsrecht: 15. März bei DAK und BKK advita 20. März bei Deutsche BKK und BKK Phoenix 25. März bei BKK Westfalen Lippe 31. März bei BKK Gesundheit 6. April bei BKK für Heilberufe 15. April bei KKH Allianz Gesetzlich Versicherte, die von Krankenkassen-Zusatzbeiträgen betroffen sind, müssen bis zu 37,50 Euro mehr im Monat für ihre Krankenversicherung bezahlen. Nur mit einer Sonderkündigung können Krankenkassen-Mitglieder diese Zahlung vermeiden. Der Versicherte bleibt dann noch mindestens zwei Monate bei der alten Kasse versichert, zahlt aber keinen Zusatzbeitrag, auch nicht rückwirkend. (Pressemitteilung Krankenkassen.de)