Schweigen schadete – Hausverkäufer hatte nicht über Asbestbelastung aufgeklärt

Der Verkäufer einer Immobilie kann einen Interessenten nicht über alle Details zu einem Objekt aufklären. Das verlangt auch der Gesetzgeber nicht von ihm. Selbst bestimmte Mängel, die für einen Typ von Häusern „normal“ oder mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, müssen nicht immer erwähnt werden. Eine schwer wiegende Asbestbelastung darf allerdings nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht verschwiegen werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 30/08)

Der Fall: Das Geschäft war längst notariell abgewickelt, als die Erwerber eines Fertighauses eine für sie sehr problematische Entdeckung machten. Für die Fassade des Objekts waren Asbestzementtafeln verwendet worden. Dieser Stoff wirkt nach Einschätzung von Medizinern schon in geringen Mengen krebserzeugend. Nicht einmal die vom Käufer beabsichtigten Bohrungen in der Fassade, um Außenlampen anzubringen, waren so ohne weiteres möglich. Der ursprüngliche Besitzer vertrat die Meinung, er habe die Belastung in den Verkaufsgesprächen nicht zwingend erwähnen müssen, denn dieser Baustoff sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses durchaus üblich gewesen. Der Käufer hätte bei gründlichem Überlegen damit rechnen müssen, dass sich unter Umständen Asbest finden könne. Außerdem werde der Hauptzweck des Objekts, das Bewohnen desselben, ja nicht nachhaltig beeinträchtigt, so lange man nicht an der Fassade arbeite.

Das Urteil: Welche Mängel man bei Vertragsverhandlungen zwingend erwähnen müsse und welche nicht, das könne man „nicht schematisch für alle Fälle gleichermaßen“ beantworten, stellte der Bundesgerichtshof fest. Doch im konkreten Fall sei klar, dass die Nutzung des Hauses nicht nur das Bewohnen umfasse, sondern auch gewisse Umgestaltungen – zum Beispiel Bohrungen an der Fassade. Ein Erwerber verlasse sich schließlich darauf, dass er bauliche Veränderungen ohne gravierende Gesundheitsgefahren vornehmen könne. Die Bilanz des 13-seitigen Urteils aus Karlsruhe: Der Sachmangel sei offenbarungspflichtig gewesen, der Verkäufer hätte ungefragt darauf eingehen müssen. Weil er das nicht getan habe, müsse er nun für die Asbestsanierung aufkommen.

Pressemitteilung der LBS

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