Fitnessstudio: Fristlose Kündigung des Vertrages bei verweigerter Barzahlung möglich

Eine Frau schloss mit einem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate ab. Weder im Vertrag noch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschließen.
Einige Monatsbeiträge zahlte die Kundin in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung bekanntzugeben oder drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Bei einem späteren Training wurde die Kundin noch einmal angesprochen und mit einem gewissen Nachdruck erneut aufgefordert, eine Bankverbindung bekannt zu geben oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate zu leisten. Die Kundin verließ daraufhin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an. Der Betreiber des Fitnessstudios jedoch wollte noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit, insgesamt 1.584 Euro und zog vor Gericht. Dieses gab jedoch der Kundin Recht. Die Dame konnte den Vertrag fristlos kündigen, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert worden sei. Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung berechtige die Frau zur fristlosen Kündigung, so das Gericht. Der Kläger habe an seinem Vertrag – in dem eine Barzahlung nicht ausgeschlossen war – nicht mehr festhalten wollen, deshalb konnte sich auch die Frau davon lösen, erläutern ARAG Experten (Amtsgericht München, Az.: 271 C 1391/09).
(Pressemitteilung ARAG)

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