D.A.S.: Mieter hat Anrecht auf ausreichende Stromversorgung

Dem Bundesgerichtshof zufolge haben Mieter ein Anrecht auf eine Stromversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte erlaubt. Nach Mitteilung der D.A.S. erklärte der BGH eine einschränkende Vertragsklausel für unwirksam. BGH, Az. VIII ZR 343/08
Hintergrundinformation: Wohnungsmieter dürfen verlangen, dass ihre Mietwohnung in einem vertragsgemäßen – also zum Wohnen geeigneten – Zustand gehalten wird. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung deutscher Gerichte auch eine ausreichende Stromversorgung. Leitungen und Sicherungen in älteren Häusern sind jedoch nicht immer den Anforderungen moderner Haushaltstechnik gewachsen. Mancher Vermieter versucht daher, die Kosten der Modernisierung vertraglich auf den Mieter abzuwälzen. Der Fall: Ein Mieter hatte wegen unzureichender Stromversorgung die Miete gemindert. Sein 1985 abgeschlossener Mietvertrag verpflichtete ihn, im Falle einer Netzüberlastung alle Kosten der Verstärkung und Änderung des Stromnetzes selbst zu tragen. Die Vermieterin akzeptierte die Mietminderung nicht und kündigte den Mietvertrag wegen ausstehender Miete. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof betonte, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung Anspruch auf einen Mindeststandard bei der Stromversorgung habe. Es müsse möglich sein, zumindest eine größere Haushaltsmaschine wie eine Waschmaschine zu betreiben und gleichzeitig noch weitere haushaltsübliche Geräte zu benutzen – zum Beispiel einen Staubsauger. Ein schlechterer Standard der Wohnung sei nur dann vertragsgemäß, wenn aus dem Mietvertrag eindeutig hervorgehe, dass das Stromnetz der Wohnung den Betrieb normaler Haushaltsmaschinen nicht erlaube. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, erklärte der BGH die entsprechende Klausel im Mietvertrag grundsätzlich für unwirksam. Der Mieter werde hier unangemessen benachteiligt, da er nach der Vereinbarung bei jeder Netzüberlastung alle Kosten in unbegrenzter Höhe hätte tragen müssen – selbst bei einem völlig defekten Stromnetz. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 343/08
(Pressemitteilung D.A.S.)

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