Vermieter kann wegen Eigenbedarfs für Nichte kündigen

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Nichte als Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist und eine Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. ARAG Experten erklären den zugrunde liegenden Fall: 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die alte Dame seit August 2007 mehrfach Kündigungen des bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof gab der klagenden Vermieterin jetzt Recht. Die Bundesrichter führten ferner aus, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht (BGH, Az.: VIII ZR 159/09).
(Pressemitteilung ARAG)

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