ARAG: Zusatzbeiträge der GKV gelten auch für ALG-II-Empfänger

2009 wurden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse vereinheitlicht und fließen seitdem alle in den Gesundheitsfonds, über den dann die Gelder auf die gesetzlichen Krankenkassen aufgeteilt werden. Mit Einführung des Gesundheitsfonds hat der Gesetzgeber die Kassen dazu ermächtigt, für den Fall, dass ihnen die Gelder aus dem Fonds nicht ausreichen, einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern zu erheben. Der Zusatzbeitrag wird allein von den Versicherten erbracht, also Arbeitnehmer, Rentner u.s.w. – Arbeitgeber sind nicht beteiligt. Für Sozialhilfeempfänger und Rentner in Grundsicherung wird der Beitrag vom Sozialamt und Grundsicherungsamt bezahlt. Alle anderen Bezieher von Sozialleistungen müssen den Zusatzbeitrag grundsätzlich selbst berappen, z.B. Hartz-IV-Empfänger. Ausnahmen gibt es nur für Härtefälle.
(Pressemitteilung ARAG)

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