Cortal Consors: Von Gesetzesänderung bei Leerverkäufen profitieren

Dank einer Änderung bei der steuerlichen Behandlung von Übernacht-Leerverkäufen erhöht sich deren Attraktivität für aktive Trader deutlich. Überarbeitet wurde die Behandlung der Abgeltungsteuer, die sich bisher liquiditätsmindernd auswirkte. Cortal Consors hat alle Systeme bereits so angepasst, dass den Kunden die größtmögliche Liquidität zur Verfügung steht.
Beim Leerverkauf oder Short-Selling verkauft der Trader Aktien, die er nicht besitzt, in der Annahme sie später zu einem günstigeren Preis zurück zu kaufen. Geht die Rechnung auf, ist die Differenz zwischen höherem Verkaufspreis und niedrigerem Rückkaufspreis der Gewinn der Transaktion. So ist es möglich, von fallenden Notierungen zu profitieren, ohne Derivate wie Optionsscheine einsetzen zu müssen.
Liegen zwischen Verkauf und Eindeckungskauf mehrere Tage, so kann der potenzielle Gewinn zum Verkaufszeitpunkt nicht berechnet werden, da der Rückkaufpreis ja noch nicht bekannt ist. Deshalb wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer eine Ersatzbemessungsgrundlage festgelegt. Das Finanzamt betrachtete 30 Prozent des Veräußerungserlöses als Gewinn und berechnete auf diesen Teil die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent, die von der Bank einbehalten und abgeführt wurde. Lag der tatsächliche Gewinn nach dem Eindeckungskauf unter diesen 30 Prozent, so hatte der Trader zu viel Abgeltungsteuer bezahlt. Das Problem bestand nun darin, dass er diese zuviel bezahlte Steuer erst im Folgejahr im Rahmen seiner jährlichen Steuererklärung zurückfordern konnte – und so die ihm während des Jahres zur Verfügung stehende Liquidität gemindert wurde.
Die nun beschlossene Gesetzesänderung löst dieses Problem und die Ungleichbehandlung von Long- und Short-Geschäften. Genau wie bei anderen Wertpapiergeschäften auch, können Gewinne und Verluste aus Leerverkäufen jetzt ebenfalls bereits unterjährig von der Bank miteinander verrechnet werden.
Cortal Consors startet deshalb ab sofort die so genannte Berichtigung der Ersatzbemessungsgrundlage, also die genaue Steuerberechnung, unmittelbar nach dem Eindeckungskauf. Ergibt diese Berechnung, dass der Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage zu einer zu hohen Abgeltungsteuerzahlung geführt hat, wird die zuviel gezahlte Steuer dem Kunden bereits nach dem Eindeckungskauf wieder auf seinem Konto gutgeschrieben. Die so gewonnene Liquidität kann anschließend für neue Transaktionen genutzt werden.
Als besonderen Service berechnet Cortal Consors auch rückwirkend alle Transaktionen aus 2009 auf Grundlage der Neuregelung, so dass eventuell zu viel gezahlte Steuer direkt erstattet wird und Kunden die Rückerstattung nicht mehr über die Steuererklärung beantragen müssen.
Folgende Beispielrechnung verdeutlicht die Änderung – aus Gründen der Übersichtlichkeit werden Solidaritätszuschlag und eventuell anfallende Kirchensteuer nicht berücksichtigt:
Ein Leerverkauf führt zu einem Erlös von 10.000 Euro. Auf den fiktiven Gewinn von 3000 Euro (30 Prozent von 10.000 Euro) werden 25 Prozent – also 750 Euro – Abgeltungsteuer abgeführt. Für den Eindeckungskauf einige Tage später werden 9000 Euro bezahlt. Der tatsächlich zu versteuernde Gewinn beträgt also 1000 Euro, die Abgeltungsteuer entsprechend 250 Euro. Nach dem Eindeckungskauf erhält der Cortal Consors-Kunde eine Steuerrückerstattung von 500 Euro. Nach alter Gesetzeslage wären diese 500 Euro erst deutlich später, nämlich bei der jährlichen Steuererklärung erstattet worden.
(Pressemitteilung Cortal Consors)

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