Lohnsteuerhilfeverein: Beiträge zur Kranken- und -pflegeversicherung von der Steuer absetzen

Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Seit Januar 2010 sind Beiträge zur Basiskranken- und -pflegeversicherung steuerlich in voller Höhe absetzbar. Bei der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung berücksichtigt der Arbeitgeber bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die einbehaltene Krankenversicherung zu 96% und den Arbeitnehmeranteil zur Pflegepflichtversicherung zu 100%.
Nicht so einfach ist es für Privatversicherte: Diese erhalten den umfassenden Abzug ihrer Versicherungsbeiträge nur, wenn sie dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen, aus der hervorgeht, welche Teil der insgesamt gezahlten Beiträge der „Basisversorgung“ entspricht. Ohne eine solche Bescheinigung bleiben vom Lohn pauschal 12% steuerfrei, maximal jedoch 3.000 EUR in Steuerklasse III und 1.900 in allen anderen Steuerklassen.
Da diese Vorgehensweise nicht die exakte Berechnung aller abziehbaren Beiträge ermöglicht, rät der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) dazu, dass Steuerzahler am Ende des Jahres stets ihre Einkommensteuererklärung abgeben. Da können auch etwaige kassenindividuelle Zusatzbeiträge geltend gemacht oder Ungenauigkeiten beim Lohnsteuer korrigiert werden, so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Dies wird oft zu einer stärkeren steuerlichen Entlastung führen, weil mehr Versicherungsbeiträge abgezogen werden können als zunächst bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurden. Die ihnen zustehende steuerlichen Vorteile sollten Arbeitnehmer nicht verschenken.
(Pressemitteilung Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

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