Wie man ärztliche Behandlungsfehler nachweist

Wer sich als Opfer eines ärztlichen Fehlgriffs empfindet, braucht einen langen Atem, um dies nachzuweisen, denn die Beweislast liegt beim Patienten. Nur bei einem „groben Behandlungsfehler“ muss der Arzt nachweisen, korrekt gehandelt zu haben. Doch schon, was ein grober Fehler ist, kann ein langwieriger Streitfall sein.
Ärztevertreter weisen gern auf ihre Schlichtungsstellen hin, die im vergangenen Jahr fast 11000 Fehlervorwürfe prüften. Etwa 2000 wurden anerkannt. Josef Roth, Gründungsvorsitzender des Deutschen Patienten-Schutzbundes, misstraut den ärztlichen Gutachtern, egal ob sie im Auftrag der Schlichtungsstellen oder für Gerichte tätig sind: „Gefälligkeits- und Vertuschungsgutachten sind eher die Regel als die Ausnahme“, sagt er in der „Apotheken Umschau“. Er empfiehlt, über die Krankenkasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) einzuholen oder 500 bis 3000 Euro für ein Privatgutachten zu investieren. Christine Grote, Sprecherin des MDK, gibt an, dass dessen Gutachter etwa ein Viertel der Fehlervorwürfe anerkennen. 15700-mal sei der MDK im Jahr 2008 angefordert worden. Von Strafanzeigen raten sowohl Patientenschützer als auch Medizinanwälte ab. Sie verzögerten das Verfahren und hätten nur geringe Erfolgschancen. Einem Zivilprozess werden größere Aussichten eingeräumt. Es sollte aber auch immer eine gütliche Einigung versucht werden. Erhärtet sich der Verdacht auf einen Kunstfehler, kann der Arzt seine Haftpflichtversicherung einschalten und eine außergerichtliche Einigung anstreben.
(Pressemitteilung Apotheken Umschau)

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