Nutzung von Gemeinschaftsflächen muss geregelt werden

In Wohnungseigentumsgemeinschaften bemüht man sich normalerweise, Streitfälle von vorneherein auszuschließen. Zu diesem Zweck gibt es die Teilungserklärung, die möglichst viele denkbare Zweifelsfragen bereits klärt, bevor sie sich überhaupt stellen. Doch nicht immer ist eine Auseinandersetzung zu vermeiden. In Hessen stritten nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Mitglieder einer Gemeinschaft darüber, wozu eine als „Waschraum“ definierte Fläche zu nutzen sei.
(Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 20 W 259/07)
Der Fall: Ein Blick in die Pläne ließ im Grunde keine Zweifel aufkommen. Dort war im Bereich des Kellers ausdrücklich von einem „Waschraum“ die Rede, man hatte sogar zwölf kleine Quadrate für Trockner und Waschmaschinen eingezeichnet. Trotzdem bat eine Partei um eine andere Nutzung – sie wollte dort einen Gefrierschrank aufstellen. Eine Eigentümerversammlung beschloss mehrheitlich, man habe dagegen „keine Bedenken“. Ein Mitglied war allerdings nicht einverstanden und führte ins Feld, solch eine Entscheidung sei durch die schriftliche Teilungserklärung nicht gedeckt und deswegen nicht zulässig. Nach der Aufstellung eines Gefrierschranks müsse man außerdem fürchten, dass sich täglich Personen im Waschraum aufhielten, um dort etwas aufzufüllen oder abzuholen. Das sei nicht zu vergleichen mit der weit selteneren Nutzung von Trockner und Waschmaschine.
Das Urteil: Die ursprüngliche „Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter“ in der Teilungserklärung sei klar, entschied die zuständige Zivilkammer. Davon dürfe man nicht ohne weiteres abweichen. Eine andere Nutzung der Gemeinschaftsfläche komme nur dann infrage, wenn diese nicht spürbar mehr Störungen für die Bewohner mitbringe. Das konnten die Richter in diesem Falle allerdings nicht erkennen, weswegen der Gefrierschrank stehen bleiben durfte.
(Pressemitteilung LBS)

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