ERGO Versicherungsgruppe: So verhält man sich nach einem Einbruch

Ein Einbruch in die eigenen vier Wände kann eine traumatische Erfahrung sein. Neben der Verletzung der Privatsphäre und dem Verlust persönlicher Erinnerungsstücke müssen die Betroffenen auch den finanziellen Schaden bewältigen. Über notwendige Schutzmaßnahmen informieren Polizei und zahlreiche Sicherheitsfirmen. Doch welche Vorkehrungen kann man treffen, um im Fall eines Einbruchs zumindest eine finanzielle Entschädigung zu erhalten? Die ERGO Versicherungsgruppe zeigt auf, welche ersten Schritte nach einem Einbruch unbedingt einzuhalten sind.
Über 100.000 Einbrüche hat die Polizei 2008 allein in Deutschland offiziell erfasst, die geschätzte Dunkelziffer liegt vermutlich noch einmal so hoch. Für die Bestohlenen bedeutet ein Einbruch nicht nur den Verlust von Wertsachen, sondern häufig auch Vandalismus in der Wohnung. Oft verschaffen sich die Täter mit schwerem Werkzeug Zutritt, durchwühlen ohne Rücksicht auf Verluste Schränke und Schreibtische und zerstören, was ihnen im Weg ist.
Erste Schritte nach dem Einbruch „Verständlicherweise ist die erste Reaktion der meisten Betroffenen das Bedürfnis, aufzuräumen und damit die Spuren und das Chaos des Einbruchs zu beseitigen“, so die Sicherheitsexperten der ERGO Versicherungsgruppe. Dennoch sollte der Geschädigte den „Tatort“ zunächst unangetastet lassen. Denn für eine reibungslose Schadenbegleichung durch die Versicherung ist es ratsam, unverzüglich die Polizei und das Versicherungsunternehmen zu informieren. Meist reicht bei letzterem ein Anruf beim Schadenservice. Je nach Umfang des Schadens wird die Servicestelle den Betroffenen bitten, alles so lange unverändert zu lassen, bis ggf. ein Sachverständiger der Versicherung die Schadenstelle freigibt.
Oberste Priorität hat dann die Aufstellung der so genannten Stehlgutliste. Denn sobald diese Auflistung der abhanden gekommenen Gegenstände der Polizei und der Versicherung schriftlich vorliegt, kann mit der Fahndung nach dem Stehlgut bzw. der Ermittlung der Entschädigung begonnen werden. Beim Erstellen der Stehlgutliste ist es wichtig, die fehlenden Gegenstände möglichst detailliert und unter Angabe des Neupreises zu beschreiben. Soweit noch vorhanden, sind alle Belege, auch Fotos, beizulegen. Man kann diese Liste gegebenenfalls nachreichen, wenn die Zeit sehr knapp ist – aber Vorsicht: Wird die Stehlgutliste erst mit großer Verspätung eingereicht, kann die Versicherung die Leistung zumindest teilweise verweigern.
Gewappnet für den Schadenfall Zu den Präventivmaßnahmen gegen Einbruch sollten nicht nur zahlreiche Sicherheitsvorkehrungen gehören, sondern auch die Anlage eines Verzeichnisses der versicherten Wertgegenstände. Eine derartige Liste ist meist bei Abschluss einer Hausratpolice notwendig, da der Versicherungsnehmer den Wert seines Hausrats festlegen muss. Rechnungen, Gutachten oder sonstige Wertbelege helfen bei der Festlegung des Wertes. Und im Falle eines Einbruchs dient die Aufstellung als Grundlage für die Stehlgutliste. Ein Rat der ERGO-Sicherheitsexperten: „Nehmen Sie sich für diese Zusammenstellung ausreichend Zeit und fotografieren Sie auch Ihre Wertgegenstände!“
Was ist was wert? Beim Abschluss einer Hausratversicherung muss der Wert der versicherten Gegenstände beziffert werden. Das ist ohne sachverständigen Rat oft schwierig – was ist die Perlenkette wert, die ein Freund von einer China-Reise mitgebracht hat und welchen Wert hat wohl Großmutters Erbstück, die Porzellanfigur? Häufig wird deshalb nur ein Schätzwert angegeben, der sich dann im Schadenfall als zu niedrig herausstellen kann. „Wenn der Wert des gesamten Hausrats höher ist als die Versicherungssumme, spricht man von einer Unterversicherung“, erläutern die ERGO-Experten. Im Schadenfall kann das bedeuten, dass die Entschädigung nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert berechnet wird. Positiv für den Versicherten ist es daher, wenn der Versicherungsvertrag eine Klausel zum Unterversicherungsverzicht enthält. Damit verzichtet die Versicherung auch bei einer zu niedrigen Versicherungssumme auf einen Abzug von der Entschädigungssumme, allerdings ist die Entschädigungsleistung auf die Versicherungssumme begrenzt.
Der Wert des eigenen Hausrats ändert sich immer wieder: Die erwachsene Tochter nimmt beim Auszug ihre Stereoanlage mit, die Eltern schaffen sich im Gegenzug einen neuen, hochwertigen Flachbildschirm an. Daher der abschließende Tipp der Versicherungsexperten: „Überprüfen Sie auch während des laufenden Vertragsverhältnisses regelmäßig, ob die vereinbarte Versicherungssumme noch ausreichend ist.
(Pressemitteilung ERGO VErsicherungsgruppe)

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