Fahrgastrechte bei der Bahn – Wann Zugreisende Entschädigungen verlangen können

Seit Tagen hält der Winter auch die Züge der Deutschen Bahn fest im Griff. Verspätungen und Ausfälle sind an der Tagesordnung. Viele Reisende müssen sich deshalb in Geduld üben. Für klirrende Kälte und Schneemassen kann auch die Bahn nichts. Wohl aber für technische Störungen und die oft mangelhaften Informationen über Anschluss- bzw. Weiterfahrtmöglichkeiten oder über die neuen Fahrgastrechte. Seit Juli vergangenen Jahres sind viele Fahrgastregeln gesetzlich festgeschrieben. Darauf verweist die Verbraucherzentrale und empfiehlt Bahnkunden, Entschädigungen geltend zu machen.
Fahrgäste haben Rechte
Ist beispielsweise im Fernverkehr erkennbar, dass der Zielbahnhof mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreicht wird, können Reisende von der Fahrt ganz absehen oder sie vorzeitig abbrechen, zum Ausgangsbahnhof zurückfahren und die volle Erstattung des Fahrpreises verlangen. „Wer weiter fährt, aber mit Verspätung am Zielbahnhof ankommt, kann eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrkartenpreises ab 60 Minuten Verspätung verlangen und ab 120 Minuten Verspätung sogar 50 Prozent“, sagt Kathrin Körber von der Verbraucherzentrale. Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen. Diese Ansprüche stehen dem Verbraucher nicht zu, wenn er vor dem Kauf der Fahrkarte von der Verspätung wusste, zum Beispiel am Fahrkartenschalter davon in Kenntnis gesetzt wurde. Körber rät: „Verbraucher sollten sich grundsätzlich die Verspätung schriftlich bestätigen lassen. Das Zugbegleitpersonal bestätigt in der Regel nur die Verspätung des eigenen Zuges, alternativ ist auch eine Bestätigung auf dem Bahnsteig oder an den Fahrkartenschaltern möglich. Wird nichts bestätigt, sollten sich Zugreisende an das Eisenbahnbundesamt richten, diese können den Zugverlauf problemlos verfolgen.“
Schwierig sind zurzeit die Verspätungen aus dem norddeutschen Raum. Starker Schneefall und -verwehungen sowie extremer Wind lassen Weichen und Oberleitungen vereisen. Das Eisenbahnunternehmen haftet nämlich nicht, wenn die Störungsursache außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegt und diese nicht vermieden bzw. abgewendet werden konnte. „Verbraucher sollten in jedem Fall einen Antrag auf Schadenersatz stellen, wenn die Ursache der Störung nicht ganz klar ist, denn für einsatz- und fahrbereite Züge hat die Bahn zu sorgen“, empfiehlt Rechtsexpertin Körber. Zu einer reibungslosen Bearbeitung der Fahrgastrechte sollten Verbraucher das Fahrgastrechte-Formular (www.fahrgastrechte.info) verwenden und für die eigenen Unterlagen kopieren. Die Beschwerde ist entweder an das Service-Center-Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main (portofrei) oder an das Eisenbahnbundes-amt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn zu senden.
(Pressemitteilung Verbraucherzentrale Niedersachsen)

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