Reiseveranstalter haften nur bedingt für Schneeausälle

Reiseveranstalter sind in der Regel nicht für das Wetter verantwortlich. So ist es auch kein Mangel, wenn im Winter auf Hängen und Pisten grüne Wiesen das Auge erfreuen. Etwas anders liegt der Fall nach Auskunft der ARAG Experten jedoch, wenn im Reiseprospekt ausdrücklich von Schneesicherheit die Rede ist oder sogar Ganzjahres-Skilauf versprochen wird. So sah das Amtsgericht München die grünen Wiesen, die ein enttäuschter Skiurlauber statt der erhofften schneebedeckten Abfahrten vorfand, als Reisemangel an. Die Richter sprachen dem Urlauber ein Viertel des Reisepreises als Minderung zu. Wenn der Reiseveranstalter in seinem Prospekt ein Skigebiet mit schönen Worten, die traumhaften Wintersport verheißen, beworben hat und die Abfahrten dann wegen akuter Lawinengefahr unbefahrbar sind, ist dies auch ein Reisemangel. Im konkreten Fall hatte dort „sicher, sanfte Anstiege und Genussabfahrten“ im Katalog gestanden (AG München, Az.: 161 C 10590/89 und OLG München, Az.: 8 U 2053/01). (Pressemitteilung ARAG)

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