Plakettenverstoß in Umweltzonen: Nur der Fahrer kann belangt werden

Der Umweltzonen-Spuk geht weiter. Zum Jahreswechsel sind in sechs weiteren Städten (Bonn, Freiburg, Heidelberg, Münster, Osnabrück und Pfinztal) neue Umweltzonen eingerichtet worden. Zudem gelten in Berlin, Bremen, Frankfurt und Hannover nun schärfere Einfahrbedingungen und ältere Dieselfahrzeuge werden zunehmend ausgesperrt. In diesem Zusammenhang weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) darauf hin, dass nach wie vor rechtlich umstritten ist, ob bei Plakettenverstößen im ruhenden Verkehr der Fahrzeughalter bestraft werden kann. Ein weiteres Beispiel, das die Unzulänglichkeit des „Systems Umweltzone“ belegt und Autofahrer verunsichert. Ganz abgesehen davon, dass der AvD Umweltzonen nach wie vor für kein geeignetes Mittel hält, um die Luftqualität in den Städten zu verbessern. Sie sollten deshalb dringend auf den Prüfstand.
Kein Bußgeld wenn verantwortlicher Fahrer nicht ermittelt werden kann
Der AvD empfiehlt, Bußgeldbescheide, die wegen geltender Verkehrsverbote in Umweltzonen ergehen, intensiv zu prüfen. Denn Plakettenverstöße können nur geahndet werden, wenn der verantwortliche Fahrer des betroffenen Fahrzeugs ermittelt werden kann. Nur gegen ihn kann der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz von 40 Euro sowie ein Punkt in Flensburg verhängt werden. Der Halter eines in der Umweltzone geparkten Autos kann im Falle eines Verstoßes nicht automatisch belangt werden. Auch die im Bußgeldverfahren entstandenen Verwaltungskosten dürfen dem Halter nicht auferlegt werden, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Das haben die Amtsgerichte in Bremen und Frankfurt entschieden. Dies mit der Begründung, dass § 25a StVG entgegen anderer Gerichtsentscheidungen nicht bei Plakettenverstößen angewendet werden kann. § 25a sieht lediglich für Park- und Halteverstöße eine Kostentragungspflicht des Halters vor, wenn die Behörde den verantwortlichen Fahrer nicht ausfindig machen kann. „Auch der AvD ist der Ansicht, dass ein Plakettenverstoß kein Halt- oder Parkverstoß ist und dem Halter insoweit auch nicht die Verfahrenskosten nach § 25a auferlegt werden dürfen“, erläutert AvD-Rechtsexpertin Petra Schmucker.
Im Übrigen ist bereits zweifelhaft, ob durch ein geparktes Auto überhaupt ein Verstoß gegen das Verkehrsverbot in Umweltzonen begangen werden kann. Denn Ziel der Umweltzonen ist, die Luft rein zu halten. Der Kfz-Verkehr ohne entsprechende Plakette wird innerhalb der Umweltzonen allein deshalb verboten, um Feinstaubemissionen zu vermindern. Ruhende Fahrzeuge setzen jedoch keine Partikel frei. (Pressemitteilung AvD)

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