Monatsarchiv: Januar 2010

Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Hat der Arbeitslose im vergangenen Jahr nicht mindestens 150 Tage (Bemessungszeitraum) sozialversicherungspflichtig gearbeitet, wird der so genannte Bemessungsrahmen auf zwei Jahre ausgedehnt. Kommen auch in diesem Zeitraum keine 150 Tage mit versicherungspflichtiger Tätigkeit zusammen, nimmt man ein fiktives Gehalt als Berechnungsgrundlage.
Ansonsten wird aus dem Verdienst des letzten Jahres ein täglicher Durchschnittswert ermittelt. Hierzu wird das Gesamtbrutto im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Tage geteilt. Hat also jemand das komplette vergangene Jahr gearbeitet, wird die Summe seiner zwölf Monatsgehälter durch 365 geteilt. So ergibt sich das tägliche Bemessungsentgelt.
Zur weiteren Berechnung werden vom täglichen Bruttoentgelt anteilig die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Hat der Arbeitslose mindestens ein Kind, stehen ihm 67 Prozent vom errechneten Betrag zu, ansonsten 60 Prozent. Multipliziert man diesen täglichen Anspruch auf ALG I mit 30 Tagen, ergibt sich das monatliche Arbeitslosengeld.
Wichtig: Auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni werden zur Berechnung hinzugezogen.
Über unseren Arbeitslosengeld-Rechner können Sie schon im Voraus berechnen, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld möglicherweise ausfällt. Den tatsächlichen Anspruch erfahren Sie jedoch nur von der Arbeitsagentur.

Welche Unterlagen brauche ich, um mich arbeitslos zu melden?

Meldet man sich zu spät, droht eine Sperrfrist bezüglich der Leistungen. Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung gezahlt. Die Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Arbeitslosengeld.

Damit alles möglichst reibungslos abläuft, bringen Sie am besten gleich bei Ihrem ersten Besuch in der Agentur für Arbeit die kompletten nötigen Unterlagen mit.
Hierzu gehören:
Der Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung.
Das Kündigungsschreiben.
Die Arbeitspapiere und die Lohnsteuerkarte.
Wenn Sie vorher bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen haben: einen Nachweis darüber.
Den Beitragsnachweis zur Arbeitslosenversicherung, z.B. über die Lohnbescheinigung.
Sobald Ihr Beschäftigungsverhältnis beendet ist: die Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber.
Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu berechnen, erhalten Sie einen Antragsvordruck, der sorgfältig und vollständig ausgefüllt möglichst persönlich wieder zurückgegeben werden sollte.
Alle Unterlagen, die man bei der Arbeitslosmeldung noch nicht hat – zum Beispiel die Lohnsteuerkarte – kann man nachreichen. Die nötigen Formulare z.B. für die Arbeitsbescheinigung und den Antrag auf Arbeitslosengeld bekommt man bei der Arbeitslosmeldung.

Welche Fristen gelten beim Antrag auf Arbeitslosengeld?

Wer von einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit erfährt oder einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag hat, ist verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Termin persönlich arbeitslos zu melden. Wer erst später von seiner Arbeitslosigkeit erfährt, muss innerhalb von drei Tagen eine Agentur für Arbeit aufsuchen.

Wer hat nach Kurzarbeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nicht jeder, der seinen Job verliert, hat automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nur wer innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann mit Geldleistungen rechnen. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld (auch Transfer- und Saisonkurzarbeitergeld) werden voll berücksichtigt.

Die Anspruchsdauer ist gestaffelt nach der Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit:
Hat man mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, besteht sechs Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei längerer Versicherungspflicht gilt:
16 Monate Versicherungspflicht: acht Monate Anspruch, bei 20 Monaten hat man zehn Monate Anspruch und bei 24 Monaten Tätigkeit zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Für Arbeitslose nach Vollendung des 50. Lebensjahres gilt eine verlängerte Bezugsdauer. Bei 30 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit haben sie Anspruch auf 15 Monate Geld vom Arbeitsamt. Ab 36 Monaten Tätigkeit können sie 18 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 58. Lebensjahr und 48 Monaten Beitragszahlung besteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.

Das Arbeitslosengeld entspricht bei Kinderlosen etwa 60 Prozent des bisherigen Netto-Einkommens, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 Prozent. Es wird zur Berechnung bei einer Kündigung innerhalb der Kurzarbeit nicht von dem reduzierten Gehalt ausgegangen sondern vom Gehalt vor der Kurzarbeit.

Zusätzlich zum Arbeitslosengeld übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge der Krankenkasse, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung. Private Krankenversicherungen werden weiterbezahlt, wenn der Arbeitsuchende bereits fünf Jahre lang Mitglied ist. Andernfalls muss er in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Was tun bei Kündigung trotz Kurzarbeit?

Wer von seinem Chef eine Kündigung erhält, muss sich idealerweise drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur melden. Wenn man jedoch kurzfristiger von seiner Entlassung erfährt, muss die Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen darüber in Kenntnis gesetzt werden. So soll bereits im Vorfeld der eigentlichen Arbeitslosigkeit soviel wie möglich getan werden um für den Betroffenen einen neuen Job zu finden.

Bekomme ich bei Kündigung nach Kurzarbeit weniger Arbeitslosengeld?

Nein. Wenn es in der Kurzarbeit nicht zu vermeiden ist, dass der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, hat die gekürzte Arbeitszeit keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nicht mit dem gekürzten Gehalt als Grundlage berechnet, sondern ausgehend vom vertraglich festgelegten Verdienst vor der Kurzarbeit. Gleichzeitig erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld. Denn eine wichtige Voraussetzung ist nicht mehr gegeben: Der Arbeitsausfall ist nicht mehr vorübergehend.

Muss ich das Kurzarbeitergeld versteuern?

Das Kurzarbeitergeld wird zwar nicht besteuert, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. So kann sich ein Bezug von Kurzarbeit in der folgenden Steuererklärung negativ für den Arbeitnehmer auswirken. Denn bei verheirateten Arbeitnehmern wird es auf das gemeinsame Einkommen der Eheleute angerechnet. Hieraus kann sich durch die Progression ein höherer Steuersatz und eine mögliche Steuernachzahlung ergeben.