LBS: Bauträger müssen sich an schriftliche Vereinbarungen halten

Wohnungskäufer müssen sich darauf verlassen können, dass ein Bauträger bei der Errichtung eines Objekts gemäß der schriftlich vorliegenden Baubeschreibung vorgegangen ist. Hat sich die Firma daran nicht gehalten, dann kann sie schadenersatzpflichtig werden. Solch eine Situation lag nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vor, als die Abdichtung des Kellers einer Wohnanlage in keiner Weise den Ankündigungen entsprach. (Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 7 U 89/07)
Der Fall: Fachleute unterscheiden bei der Ausstattung eines Kellers zwischen einer „schwarzen“ und einer „weißen Wanne“. Erstere umfasst lediglich normales Mauerwerk mit einer Isolierschicht, bei letzterer handelt es sich um eine echte Wanne aus Stahlbeton. Der Unterschied zwischen beiden ist erheblich – vor allem dann, wenn ein hoher Grundwasserstand vorliegt. Dies war bei einer Wohnanlage mit 27 Einheiten in Niedersachsen der Fall. Deswegen war in der Beschreibung zum Bauantrag davon die Rede, dass eine „den statischen Erfordernissen“ angemessene Wanne eingebaut werde. Statt dessen war es nur eine schwarze Wanne, wie die Eigentümer später feststellten. Das wollten sie sich nicht gefallen lassen, sie hielten das Vorgehen des Bauträgers für arglistig.
Das Urteil: Wegen der eigenmächtigen, unabgesprochenen Änderung entspreche das Wohngebäude „nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit“, entschieden die Richter. Der hohe Grundwasserstand mache zusätzlich zur schwarzen Wanne eine Drainage erforderlich, für die lediglich eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis vorliege. Die Gefahr, dass später Wasser eindringen könne, sei entsprechend groß. All das müsse zu Schadenersatz für die Wohnungseigentümer führen. Von lediglich fahrlässigem Verhalten des Bauträgers könne hier keine Rede mehr sein, man müsse von arglistigem Verschweigen ausgehen. (Pressemitteilung LBS)

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