Rechtliches zum Thema Zivilcourage – Eingreifen bei Gewaltdelikten

Die Berichte über U-Bahn-Schläger und ihre sinnlosen Gewaltexzesse sind zwar schon ein paar Tage her, den meisten aber noch in bildhafter Erinnerung. Auch die nüchternen Zahlen belegen: Gewaltdelikte auf den Straßen in Deutschland nehmen zu. Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2008 zeigt einen Anstieg um 9,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Da stellt sich mancher unwillkürlich die Frage: Was muss, was darf man tun, wenn man Zeuge eines solchen Übergriffs wird? Was ist, wenn ein couragierter Bürger hilft und dabei selbst verletzt wird? ARAG Experten kennen zumindest die rechtliche Seite!
• Unterlassene Hilfeleistung: Wer Zeuge einer Schlägerei wird und nur zusieht, kann sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen. Zwar muss niemand den Helden spielen, wenn z.B. der Angreifer mit einem Messer oder einer Pistole bewaffnet ist. Man kann aber auch dadurch Hilfe leisten, dass man andere auf die Situation aufmerksam macht und mit seinem Handy die Polizei ruft.
• Notwehr: Wer aktiv eingreift und dabei den Angreifer verletzt, muss grundsätzlich auch keine Strafe befürchten. Entscheidend ist aber, dass man dem Opfer helfen wollte und der Täter nicht zu stark bzw. nicht mit zu starken Mitteln angegangen wurde. Wenn z.B. der Angreifer eine Geldbörse stehlen will, darf man nicht auf ihn schießen und so sein Leben gefährden.
• Vorläufige Festnahme: Wer Zeuge einer Straftat wird, hat das Recht, den Angreifer am Tatort oder in unmittelbarer Nähe vorläufig festzunehmen, um seine Flucht zu verhindern oder seine Identität festzustellen. Allerdings darf man sich dabei nicht so verhalten, dass man z. B. einen Taschendieb erheblich verletzt, um sich nicht selbst wegen Körperverletzung strafbar zu machen.
• Schadensersatz und Schmerzensgeld: Wird man selbst bei der geleisteten Hilfe verletzt, kann man vom Schläger Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Außerdem kann man bei möglichen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragen, auch wenn man nicht selbst das Opfer war, sondern diesem geholfen hat. Weiterhin kann man sich an den „Weißen Ring“ wenden, eine bundesweite Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer und ihre Familien. Dort kann man verschiedenste Hilfe erhalten, z. B. eine persönliche Betreuung oder eine medizinisch-psychologische Erstberatung oder Hilfestellungen gegenüber den Behörden. (Pressemitteilung ARAG)

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