Aufsichtspflicht in Schulen – Wer im Schadensfall haftet

Um den oft quirligen Nachwuchs kümmern sich in Deutschland in der Regel gleich mehrere Aufsichtspflichtige: Neben den Eltern tragen besonders Kindergärtner, Erzieher und Lehrer einen Großteil der täglichen Verantwortung. Die Kinder und Jugendlichen lernen in Hort, Kita und Schule, sich in Gruppen zurecht zu finden, schließen Freundschaften und tragen Konflikte aus. Dass dies nicht völlig reibungslos ablaufen kann, ist selbstverständlich. Doch was passiert, wenn wirklich mal etwas passiert? Da die schulische Bildung in Deutschland den Ländern zufällt, finden sich die relevanten Regelungen zur Aufsichtspflicht in der Schule hauptsächlich in der Landesgesetzgebung, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Spezielle Schul- und Lehrerdienstverordnungen regeln die Pflichten des Lehrpersonals in den verschiedenen Schularten. Die schulische Aufsichtspflicht erstreckt sich auf die Zeit des Unterrichts und eine kurze Zeitspanne vorher und danach. Bei Verletzungen und Unfällen während der Schulzeit, auf Schulveranstaltungen, Klassenfahrten und auf dem Schulweg greift zunächst immer die gesetzliche Unfallversicherung, die für Arztkosten und Renten aufkommt. Liegt jedoch eine Aufsichtspflichtverletzung vor, kann diese Versicherung den Schadensbetrag vom Verantwortlichen einfordern. (Pressemitteilung D.A.S.)
 

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