Wer bei mangelnder Aufsichtspflicht in Schulen tatsächlich haftet

Um den oft quirligen Nachwuchs kümmern sich in Deutschland in der Regel gleich mehrere Aufsichtspflichtige: Neben den Eltern tragen besonders Kindergärtner, Erzieher und Lehrer einen Großteil der täglichen Verantwortung.
Die Kinder und Jugendlichen lernen in Hort, Kita und Schule, sich in Gruppen zurecht zu finden, schließen Freundschaften und tragen Konflikte aus. Dass dies nicht völlig reibungslos ablaufen kann, ist selbstverständlich. Doch was passiert, wenn wirklich mal etwas passiert? Wissenswertes über Aufsichtspflicht und Haftung von und in Schulen fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.
„Eltern haften für ihre Kinder!“ – Das gelbe Schild mit den fünf magischen Worten in schwarzer Schrift ist den meisten Eltern noch aus der eigenen Jugend bekannt. Wie weit es mit dieser pauschalen Haftungs-Vermutung jedoch her ist, zeigt sich bei näherer Betrachtung schnell: Geht ein Kind morgens in die Schule, liegt die Verantwortung für die Zeit des Unterrichts bei der Schule und damit bei den zuständigen Lehrern.
Wo ist die Aufsichtspflicht geregelt? Schulbildung gehört in Deutschland nicht in den Aufgabenbereich des Bundes. Die gesetzlichen Vorschriften zur Aufsichtspflicht und der daraus resultierenden Haftung finden sich daher, neben der allgemeinen Regelung in § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in den Erziehungs- und Unterrichtsgesetzen der Länder. Zudem regeln spezielle Schul- und Lehrerdienstverordnungen die Rechte und Pflichten des Lehrpersonals der verschiedenen Schularten. „Große Unterschiede gibt es zwischen den Bundesländern allerdings nicht und oft stimmt sogar der Wortlaut der Gesetzestexte überein“, erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin Anne Kronzucker.
Was heißt schulische Aufsichtspflicht? Nach allgemeiner Rechtsauffassung und auch nach den Allgemeinen Schulordnungen vieler Bundesländer beginnt die schulische Aufsichtspflicht morgens bereits einige Zeit vor Schulbeginn und endet erst nach dem offiziellen Unterrichtsschluss; 15 Minuten werden dabei häufig als angemessener Zeitrahmen betrachtet. Innerhalb dieses Zeitfensters sollte dann laut den meisten Schulordnungen eine Aufsichtsperson bereitstehen. Oftmals gilt auch das Verlassen des Schulgeländes nach dem Unterricht als der Zeitpunkt, zu dem die Verantwortung wieder auf die Eltern bzw. die Jugendlichen selbst übergeht. Während des Schulbetriebs haben die Lehrer für eine kontinuierliche, angemessene und vor allem ausreichende Aufsicht der Schüler zu sorgen. Dass besonders während der Pausen nicht alle Schüler permanent im Blickfeld eines Lehrers sein können, ist auch den deutschen Gerichten klar: So ist die Anwesenheit einer einzigen Aufsichtsperson auf einem großen, leicht einsehbaren Schulhof auch bei fast 100 Schülern meist ausreichend. Kommt es zu Sachbeschädigungen oder verletzt sich ein Schüler, so kann in der Regel nicht von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ausgegangen werden. Sogar dann nicht, wenn es bereits mehrfach in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist (LG Neuruppin vom 16.07.1999, Az.: 3 0 151/99).
Wer haftet bei Schäden? Verletzt sich ein Schüler auf dem Schulweg, während des Unterrichts, in der Pause oder auf einer schulischen Veranstaltung wie beispielsweise einer Klassenfahrt, greift zunächst die jeweilige Gemeindeunfallversicherung (GUV). Diese vom Staat finanzierte gesetzliche Versicherung kommt für die entstehenden Arztkosten und in besonders schlimmen Fällen sogar für die Rente auf. Ist der Schaden jedoch entstanden, weil eine Aufsichtsperson ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, bittet sie diese im Nachhinein zur Kasse. „Eine große Rolle bei der Frage, ob jemand seine Aufsichtspflicht verletzt hat, spielen in solchen Fällen immer das Alter und die persönliche Entwicklung und Reife der Kinder. Denn je älter und verantwortungsbewusster die zu beaufsichtigenden Kinder sind, desto weniger weit geht die Aufsichtspflicht“, beschreibt die D.A.S. Expertin die Rechtslage und gibt zu bedenken: „Insbesondere bei fremden Kindern lässt sich dies jedoch schwer einschätzen. Für Eltern, die regelmäßig auch die Freunde oder Klassenkameraden ihrer Kinder auf dem Schulweg begleiten, ist deshalb eine Haftpflichtversicherung, die Risiken aus Aufsichtspflichtverletzungen abdeckt, unerlässlich.“ Ausführliche Informationen zu den Themen Aufsichtspflicht und Haftung unter www.das-rechtsportal.de
(Pressemitteilung D.A.S.)

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