Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar vertritt Anleihegläubiger im Abwicklungsverfahren um die Kaupthing Bank

Im Abwicklungsverfahren der Kaupthing Bank hf. müssen Ansprüche der Anleihegläubiger rechtzeitig angemeldet werden, damit sie Berücksichtigung finden. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar nimmt die Interessen der Anleihegläubiger der Kaupthing Bank hf. wahr. Hohe Verluste durch die Finanzkrise Seit die Kaupthing Bank hf. am 09.10.2008 auf der Grundlage des wenige Tage zuvor erlassenen Notstandsgesetzes verstaatlicht wurde, sind die Anleihen des Kreditinstituts fast wertlos. Tausende private und institutionelle Anleihegläubiger bangen seither um ihr früher sicher geglaubtes Investment. Der drohende Schaden ist gewaltig: Es geht um ein Anleihenvolumen in Höhe von insgesamt ? 11 Mrd.. In den letzten Wochen wandten sich daher zunehmend Inhaber von Anleihen der Kaupthing Bank hf. an die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar mit dem Anliegen, die Anleiheforderungen gegen die Kaupthing Bank hf. im isländischen Abwicklungsverfahren für sie anzumelden. Forderungsanmeldung Bei der Anmeldung der Forderung sind einige Formalitäten zu beachten. So können beispielsweise die Ansprüche zwar in der jeweiligen Landessprache geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist dann jedoch, dass eine isländische Übersetzung beigefügt wird. Nur wenn die Geltendmachung der Ansprüche in Englisch erfolgt, ist keine zusätzliche, isländische Übersetzung nötig. Kapitalanleger fühlen sich bei der etwas komplizierten Forderungsanmeldung oftmals allein gelassen und daher überfordert, zumal die depotführenden Banken nur selten Hilfestellung leisten. Was ist zu tun? Viele beunruhigte Anleihegläubiger fragen sich jetzt, wie sie sich verhalten sollen. Im isländischen Abwicklungsverfahren der Kaupthing Bank hf. ist eine vernünftige Insolvenzquote zu erwarten. Die Beteiligung als Anleihegläubiger im isländischen Abwicklungsverfahren ist demzufolge sinnvoll. Als letztmögliches Datum zur Forderungsanmeldung hat das Abwicklungskomittee in Reykjavik den 30.12.2009 (Fristablauf) bestimmt. Wird diese Frist versäumt, wird der Anspruch nach Art. 118 des isländischen Konkursgesetzes für null und nichtig betrachtet. Wegen der Postlaufzeit und der dazwischenkommenden Weihnachtsfeiertage sollten sich betroffene Anleihegläubiger deshalb rechtzeitig mit der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar in Verbindung setzen. (Pressemitteilung Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar)

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