ARAG: Endrenovierung muss nicht immer sein

In den letzten Jahren haben sich Deutschlands Gerichte besonders oft mit Vertragspunkten zur Renovierungspflicht von Mietern beschäftigt. ARAG Experten wissen, dass Mieter trotz Vertragsunterschrift oft nicht verpflichtet sind, alle Einzelbestimmungen des Vertrages zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat viele Mietvertragsklauseln für unwirksam erklärt, weil sie Mieter zu stark benachteiligen.
+ Schönheitsreparaturen mit starren Fristen + Viele Mietverträge erreichen inzwischen Kataloggröße – kein Wunder, dass niemand mehr durchblickt. Selbst wer sich seinen Vertrag genauestens durchgelesen hat und mit seinem Vermieter die wichtigsten Punkte geklärt hat, kann bei Auszug eine Überraschung erleben. Immer noch stecken viele Mietverträge voll mit unwirksamen Klauseln, z.B. „Schönheitsreparaturen, nämlich das Anstreichen, Tapezieren, Kalken der Wände und Decken sowie sämtliche andere Anstriche innerhalb der Wohnung hat der Mieter während der Mietzeit und entsprechend regelmäßig auszuführen“. Darauf folgen dann Renovierungsfristen, wie “ alle drei, fünf, sieben Jahre. Diese Forderungen hat der Mieter vielleicht unterschrieben, muss sich aber nicht daran halten. Dort ist der genaue Wortlaut entscheidend, wissen ARAG Experten: Eine Frist, die „mindestens“ eingehalten werden soll ist ungültig. Laut Bundesgerichtshof muss der Vermieter in diesem Fall sogar selbst für die laufenden Kosten aufkommen. Heißt es, die Renovierung soll „im Allgemeinen“, „generell“ oder „grundsätzlich“ nach einer gewissen Frist stattfinden, ist das rechtlich zulässig (BGH, Az. VIII ZR 361/03). Ferner ist zu beachten, dass neben dem Mietvertrag auch Individualvereinbarungen getroffen werden können – diese verpflichten den Mieter u.U. dann doch wirksam zu Schönheitsreparaturen.
+ Die Farbwahl + Findet sich im Formularmietvertrag die Klausel, dass in jedem Fall – unabhängig von der Wohndauer und dem Wohnungszustand – am Ende der Mietzeit renoviert werden muss, kann man das meist ruhigen Gewissens ignorieren (BGH, Az. VIII ZR 308/02 ; Az. VIII ZR 316/06). Besteht eine wirksamr renovierungspflicht, müssen einige Punkte beachet werden. Die Wohnung sollte nach dem üblichen Geschmack eines möglichst großen Mietinteressentenkreises gestrichen werden, dh. die Gestaltung also möglichst hell und unaufdringlich wählen. Dabei ist auf den durchschnittlichen Geschmack zur Zeit der Rückgabe der Mietsache abzustellen.. Allein die Verwendung von Tapeten mit floralem Muster ist dabei noch nicht zum Schadensersatz verpflichtend, wenn diese Tapete farblich unaufdringlich ist und auch vom Muster her zurückhaltend gestaltet ist, erläutern ARAG Experten. Ferner gibt es keine allgemeine und in jedem Fall bestehende Verpflichtung, die Wohnung mit Raufasertapete oder Strukturtapete zu bekleben und diese dann weiß oder nahezu weiß zu streichen ( LG Berlin – 65 S 224/06).
+ Geld zurück vom Vermieter + Gute Nachrichten für diejenigen, die in den Jahren von 2006 bis 2009 bei einem Auszug renoviert haben, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre. Für sie besteht nun die Möglichkeit, vom ehemaliegen Vermieter Geldersatz zu fordern, entschied der BGH. Wurde eine Firma für die Renovierung beauftragt, sind dies die konkret angefallenen Kosten. Hat der Mieter in Eigenleistung renoviert, hat er nicht nur Anspruch auf Erstattung der Materialkosten; auch die Vergütung der entgangenen Freizeit ist hier mit einzubeziehen, so die ARAG Experten (BGH, Az. VIII ZR 302/07).
+ Erst fragen, dann handeln + Bevor Sie sich also auf die Farbe stürzen, fragen Sie zunächst beim Mieterbund in Ihrer Stadt nach, ob die Klauseln in Ihrem Mietvertrag Sie zu einer Renovierung verpflichten oder schlichtweg ungültig sind.
(Pressemitteilung ARAG)

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