Unterhaltsrecht: Bei Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf Betreuungsbonus

Arbeitet ein geschiedener Elternteil neben der Betreuung eines dreijährigen Kindes, kann er keinen Betreuungsbonus fordern. Sein Einkommen ist beim Unterhalt voll anzurechnen. Dies entschied das OLG Düsseldorf. Der D.A.S. zufolge beruht die Entscheidung auf dem zum 01.01.2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrecht. OLG Düsseldorf, Az. II-8 WF 73/09
Hintergrundinformation: Zum 1. Januar 2008 wurde das System des nachehelichen Unterhalts geändert. Als Betreuungsunterhalt wurde ein auf drei Jahre befristeter Basisunterhalt eingeführt. Dieser wird gezahlt, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Danach hat der betreuende Elternteil nur noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen. Dabei werden die Belange des Kindes und die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall geprüft. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts liegt beim Unterhaltsberechtigten. Der Fall: Eine geschiedene Mutter, die ihr dreijähriges Kind betreute, forderte nachehelichen Unterhalt. Sie arbeitete seit einiger Zeit wieder, hatte dies aber ihrem Exmann nicht mitgeteilt. Sie war der Meinung, dass ihr Einkommen allenfalls teilweise anzurechnen sei, da sie gar nicht hätte arbeiten müssen. Auch stünde ihr wegen der Betreuung ihres Kindes der Abzug eines Betreuungsbonus vom anzurechnenden Teil ihres Einkommens zu. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung klar, dass der Abzug eines Betreuungsbonus oder die nur teilweise Anrechnung des Einkommens nach dem neuen Unterhaltsrecht in der Regel nicht mehr in Frage kämen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet habe. Eine über die Verpflichtung hinausgehende Berufstätigkeit sei meist kein Argument mehr, da der Umfang der geschuldeten Berufstätigkeit sich nicht nur am Kindesalter, sondern an allen Umständen des Einzelfalles orientiere. Dass der betreuende Elternteil eine Berufstätigkeit ausübe, lasse in der Regel darauf schließen, dass diese mit der Kinderbetreuung vereinbar und zumutbar sei. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2009, Az. II-8 WF 73/09
(Pressemitteilung der D.A.S.)

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