Vereinigte Lohnsteuerhilfe klagt für steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Nach geltendem Recht können Kosten für die Betreuung von Kindern im Alter von drei bis fünf Jahren steuerlich immer als „Sonderausgabe“ berücksichtigt werden. Damit werden vor allem Beiträge zu Kindergärten und Kindertagesstätten sowie Dienstleistungen von Tagesmüttern begünstigt.
Darüber hinaus können für alle Kinder unter 14 Jahren Betreuungskosten auch dann geltend gemacht werden, wenn diese wegen der Berufstätigkeit beider Eltern oder eines Alleinerziehenden anfallen. Solche erwerbsbedingten Betreuungskosten werden „wie Werbungskosten“ bei den beruflichen Ausgaben angesetzt. In beiden Fällen werden die Kosten für Betreuungsdienstleistungen aber nicht vollständig, sondern nur zu 2/3 und bis höchstens 4000 Euro pro Kind und Jahr steuerlich berücksichtigt.
Für die privat veranlassten Betreuungskosten mag diese Begrenzung ja noch verständlich sein. Nicht mehr nachvollziehbar ist diese Einschränkung aber, wenn die Tagesbetreuung eines vier-, acht- oder zwölfjährigen Kindes nur deshalb notwendig wird, weil die Elternteile ihrer Arbeit nachgehen. Denn dann ist die Kinderbetreuung genauso unvermeidbar wie der Weg zur Arbeitsstätte. Die Begrenzung verstößt gegen das sogen. „objektive Nettoprinzip“, nach dem alle beruflichen Ausgaben von den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit abzuziehen sind. Das ist jedenfalls die Auffassung des größten deutschen Lohnsteuerhilfevereins. Die „Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V.“ (VLH) hat deshalb eine Reihe von Musterklagen bei verschiedenen Finanzgerichten erhoben. In einer ersten Entscheidung hat das Sächsische Finanzgericht den auf 2/3 begrenzten Kostenabzug für rechtmäßig erachtet – vor allem, weil jede Kinderbetreuung auch privat mit verlasst sei. Ganz sicher waren sich die Richter aber wohl nicht. Denn sie haben wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die VLH hat diese Revision inzwischen eingelegt und begründet. Unter anderem wird geltend gemacht, dass für einen der Ehegatten eine steuerpflichtige Einkunftserzielung gar nicht möglich wäre, wenn für das fünf Jahre alte erste und das im laufenden Jahr geborene zweite Kind keine mit Kosten verbundene Kinderbetreuung organisiert würde. Wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie durch Artikel 6 des Grundgesetzes müssten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten zu 100% als (und nicht nur zu 2/3 „wie“) Werbungskosten behandelt werden. Berufstätige Eltern in ähnlicher Situation sollten unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision (Aktenzeichen X R 42/09) wegen der Begrenzung beruflich veranlasster Kinderbetreuungskosten Einspruch einlegen und eine Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes beantragen.
(Pressemitteilung Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)

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