Die so genannte Ein-Prozent-Regelung gilt für Autofahrer, die einen Firmenwagen privat nutzen. Sie müssen den privaten Nutzen versteuern und in die Steuererklärung eintragen. Für den Autofahrer gibt es allerdings zwei Möglichkeiten zur Versteuerung. Erstens: Die Bewertung der privaten Nutzung erfolgt „tatsächlich“, das heißt durch ein entsprechendes Fahrtenbuch des Autofahrers, oder „pauschal“ durch die Ein-Prozent-Regelung des Brutto-Inlands-Listenneupreises des PKW.