Richtig versichert beim Sport

Eine aktuelle Umfrage der ARAG zeigt, dass die Sportvereine in Deutschland immer noch beliebter sind als z. B. Fitness-Studios. Die Aussage deckt sich mit anderen Studien zum Breitensport und den Mitgliederzahlen der Landessportbünde.
Demnach sind in Deutschland fast 23 Millionen Menschen in den Sportvereinen organisiert und betreiben dort die unterschiedlichsten Sportarten – die beliebteste ist nach wie vor Fußball. Das belegen die Mitgliederzahlen der Sportvereine. Gefolgt wird König Fußball von Turnen, Tennis, Leichtathletik, Handball, Reiten und Tischtennis. Mit Tennis und Tischtennis befinden sich gleich zwei Sportarten unter den Top Ten, die von der ARAG besonders gefördert werden. Mit dem AWTC ist der Düsseldorfer Versicherungskonzern Hauptsponsor der offiziellen Mannschaftsweltmeisterschaft im Herrentennis; darüber hinaus unterstützt das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz mit der deutschen Tischtennis Nationalmannschaft den frisch gebackenen Europameister. Das Engagement der ARAG gilt aber sowohl dem Spitzen- als auch dem Breitensport! Die ARAG ist nämlich mit rund 21 Millionen versicherten Breiten- und Spitzensportlern Europas größter Sportversicherer. Neben Freizeitsportlern, die über ihren jeweiligen Landessportbund bei der ARAG versichert sind, genießen auch alle Leistungssportler, die von der Stiftung Deutsche Sporthilfe gefördert werden, den umfangreichen Versicherungsschutz der ARAG. „Sportvereine sind sehr wichtig, für jeden Einzelnen, weil Sport fit und gesund macht und für alle, weil Sport viele gesellschaftlich relevante Sachen macht!“ sagt Ulrich Bertrams, Hauptabteilungsleiter der ARAG-Sportversicherung. „Darum sind wir froh, dass wir uns als Partner der Sportvereine engagieren können“ so Ulrich Bertrams weiter. Was leistet die ARAG als Versicherer für die Sportvereine und deren Mitglieder?
+ Unfallversicherung und Invalidität + Jede sportlich Betätigung beinhaltet ein gewisses Verletzungsrisiko, welches naturgemäß je nach Sportart sehr unterschiedlich ausfällt. Wer im Verein Sport treibt, ist deshalb über die Sportversicherung unfallversichert. Arbeitnehmer und Personen bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit (z.B. Übungsleiter, Platzwarte, Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle) sind gegen die Folgen von Arbeitsunfällen über die Berufsgenossenschaft abgesichert. Vergleichsweise tritt die Sportversicherung für die Mitglieder der Sportvereine ein, wenn auch mit einem anderen Leistungsspektrum. Schwerpunkt sind in der Unfallversicherung Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall. Unter Invalidität versteht man in der Unfallversicherung den Verlust oder die dauernde teilweise bzw. vollständige Funktionsunfähigkeit von Körperteilen und Sinnesorganen. Im Rahmen der sogenannten „Gliedertaxe“ werden feste Invaliditätsgrade ausgewiesen. Ansonsten ist für den Umfang einer eventuellen Versicherungsleistung maßgebend, inwieweit die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bei Sport, Freizeit und Beruf unter medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt ist. Im Rahmen der Unfallversicherung der Sportversicherungsverträge ist auch eine Entschädigungsleistung für Todesfälle vorgesehen. Die Versicherungssummen der jeweiligen Sportversicherungsverträge sind unterschiedlich und teilweise abhängig vom Alter, Familienstand und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Versicherten. Die Mitglieder haben aber nicht nur bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, sondern auch auf den direkten Wegen zu und von diesen Veranstaltungen, Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung (Arbeitsstätte) und endet nach Rückkehr mit deren Wiederbetreten. Einzelunternehmungen und Einzeltrainings sind allerdings nur dann versichert, wenn diese vom Verein oder Verband ausdrücklich angeordnet sind. Darum raten ARAG Experten Einzelunternehmungen oder Einzeltrainings immer schriftlich vom Vorstand oder Trainer anweisen lassen.
+ Haftpflicht + Haftpflicht bedeutet die Verpflichtung zum Schadenersatz. Werden Schadenersatzansprüche gegen den Verein oder ein Mitglied geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich dem zuständigen Versicherungsbüro angezeigt werden. Nach eingehender Prüfung werden dann im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen berechtigte Ansprüche befriedigt. Der Sportversicherungsvertrag sieht beispielsweise Versicherungsschutz bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen und deren Einrichtungen vor, die von den Vereinen für ihre satzungsgemäßen Zwecke benutzt werden (z.B. Schäden an den Scheiben der benutzten Städtischen Turnhalle). Versichert sind neben dem offiziellen Sportbetrieb der Vereine auch deren gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsbasar und Aufstiegsfeier. Auch bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird die Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages angesprochen. Unter der Verkehrssicherungspflicht versteht man die Verpflichtung eines jeden, der durch sein Tun eine Gefahrenlage geschaffen hat, die zur Abwendung eines Schadens von Personen und Sachen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. So ist z.B. der Verein für sein Vereinsheim verpflichtet, dass die Zugänge zu seinem Grundstück keine größeren Unebenheiten aufweisen und dass sie im Winter von Schnee und Eis möglichst freigehalten werden. Die Haftpflichtversicherung im Rahmen der Sportversicherungsverträge ist also durchaus umfangreich. ARAG Experten weisen aber daraufhin, dass das Abhandenkommen einer Sache nicht als Sachbeschädigung gilt und daher im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung nicht versichert ist; Ausnahmen gelten bei Schlüsselverlust. Ist das Abhandenkommen jedoch auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen zum Beispiel die Vernichtung einer Sache, ist Versicherungsschutz widerum gegeben. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages besteht darüber hinaus auch für Organisationsverschulden Versicherungsschutz. Ein solches liegt vor, wenn der verantwortliche Verein Fehler bei der Organisation einer Veranstaltung begeht und für daraus entstandene Schäden in Anspruch genommen wird. Ein Beispiel: Bei einer Radsportveranstaltung stürzt ein Teilnehmer über einen zu weit herausragenden Kanaldeckel auf der Straße. Gegenüber dem Verein können nun Ersatzansprüche geltend gemacht werden, weil eine mangelhafte Wegstrecke ausgewählt wurde.
+ Rechtsschutzversicherung + Die ARAG ist aber nicht nur Europas größter Sportversicherer sonder zählt auch weltweit zu den drei größten Rechtsschutzanbietern. Da ist es fast eine Selbstverständlichkeit, dass die Rechtsschutzversicherung der Sportversicherung bei der ARAG besteht. Diese trägt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die Kosten im für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten also des Vereins oder dessen Mitglieder. Ein wesentliches Element einer Rechtsschutzversicherung ist die Geltendmachung eigener Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten und in der Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts. Die Rechtsschutzversicherung deckt laut ARAG Experten auch die gerichtliche Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen in bestimmten Fällen (z.B. Mietverträge).
+ Wer ist versichert? + Neben dem Verein oder Verband und dessen Mitglieder sind noch andere Personengruppen in den Sportversicherungsverträgen abgedeckt, zum Beispiel die vielen freiwilligen Helfer, ohne die das Vereinsleben und die zahlreichen Veranstaltungen gar nicht möglich wären. Sie sind bei der Durchführung von Veranstaltungen des Vereins versichert, auch wenn es sich nicht um Vereinsmitglieder handelt. Außerdem besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn dieser Personenkreis mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der versicherten Grundstücke usw. beauftragt ist. Auch Übungsleiter sind im Rahmen des Sportversicherungsvertrages unfallversichert. Darüber hinaus besteht für sie ggf. auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft. Selbstverständlich besteht auch Versicherungsschutz für Übungsleiter im Rahmen der Haftpflichtversicherung, wenn sie im Auftrag des Vereins tätig werden. Personen, die beabsichtigen, sich einem Verein anzuschließen und deshalb bereits an einem Schnuppertraining oder an anderen Veranstaltungen dieses Vereins teilnehmen, haben nur dann Versicherungsschutz, wenn der Verein einen entsprechenden Zusatzvertrag abgeschlossen hat. Ähnliches gilt laut ARAG Experten auch für alle anderen Nichtmitglieder, die an Vereinsveranstaltungen teilnehmen. Deren persönliche Absicherung ist über die Sportversicherung nicht versichert. Wenn Vereine jedoch Wert darauf legen, dass Nichtmitglieder wie ihre Mitglieder versichert sind, können sie eine günstige Pauschalversicherung abschließen. In einigen Sportversicherungsverträgen gibt es Sonderregelungen für bestimmte Programme, zum Beispiel Volksläufe oder das Sportabzeichen. Im Zweifelsfall schafft ein Blick in die Unterlagen Klarheit: Die Nachweise über das Bestehen des entsprechenden Versicherungsschutzes des Sportversicherungsvertrages können beim zuständigen Versicherungsbüro angefordert werden.
(Pressemitteilung ARAG)

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