Was bei zugelaufenen Tieren zu tun ist

Ein hungriges Zwergkaninchen hoppelt durch Ihren Garten, ein Wellensittich fliegt durch das offene Fenster in die Wohnung, ein herrenloser Hund läuft Ihnen zu. Wie verhält man sich richtig in solch einer Situation?
VIER PFOTEN Heimtierreferentin Martina Schnell sagt: „Grundsätzlich fallen aufgefundene Heim- und Haustiere wie Katzen, Hunde, Kleintiere, Ziervögel oder landwirtschaftliche Nutztiere unter das Fundrecht (§§ 965 – 984 BGB). Danach hat der Finder den Fund unverzüglich dem Eigentümer oder der zuständigen Fundbehörde zu melden und darf solch ein Tier keinesfalls einfach behalten.“
Aufgefundene oder zugelaufene Tiere müssen deshalb im zuständigen Tierheim oder bei der nächsten Polizeidienststelle abgeben werden, sollte der Besitzer nicht bekannt sein. Die Polizei und auch das Tierheim nehmen die Personalien des Finders auf. Damit hat der Finder seine Anzeigepflicht erfüllt. Tiere, die bei der Polizei abgegeben werden, kommen in das zuständige Tierheim.
Tierheime sind die Sammelstellen für verloren gegangene Tiere. Deshalb werden Halter, die einen Verlust melden, von der Polizei oder den Behörden immer an die Tierheime verwiesen. So kann der Eigentümer sein vermisstes Tier schnell wieder finden.
Möchte der Finder das Tier gern behalten, so muss er sich laut Gesetz sechs Monate gedulden, bevor er es als Eigentum erwerben kann (§ 973 BGB). Im Interesse des Tieres und zur Kostenminimierung hat sich jedoch eine andere Praxis bewährt: Der Finder kann das Tier zunächst aufnehmen, muss jedoch sechs Monate warten, bis es ihm gehört. Wird der Besitzer in dieser Zeit ermittelt, muss er das Tier abgeben.
(Pressemitteilung VIER PFOTEN)

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