Wenn Kunden Ärger mit Handwerkern haben

Ob neue Fliesen im Bad, ein verstopfter Abfluss oder der frische Anstrich fürs Wohnzimmer: Wer einen Handwerker beauftragt, will sich viel Mühe ersparen. Doch geschieht ein Missgeschick oder entpuppt sich der Fachmann sogar als schwarzes Schaf, ist der Ärger groß. Welche Rechte Auftraggeber haben – vom Kostenvoranschlag bis zur Abnahme -, erläutert Hansjörg Richter, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Kanzleigemeinschaft Richter, Opitz und Kolla in Braunschweig.
Wenn der Fachmann den Kostenvoranschlag überzieht …
Ein Kostenvoranschlag ist eine Geschäftsgrundlage, bei der allerdings der Dienstleister die vorgeschlagenen Preise nicht garantieren muss. „Merkt der Unternehmer aber, dass er das Angebot wesentlich – das heißt um circa 15 bis 20 Prozent – überschreitet, muss er das dem Auftraggeber anzeigen. Dieser kann dann unverzüglich vom Vertrag zurücktreten, muss aber für die bis dahin erbrachte Leistung aufkommen“, so Richter. Teilt der Handwerker die höheren Kosten nicht rechtzeitig mit, kann der Kunde unter Umständen Schadenersatz verlangen. Voraussetzung ist, dass der Kunde aufgrund des zu niedrigen Voranschlags ein anderes Angebot ausgeschlagen hat, das am Ende doch günstiger gewesen wäre. Die Beweislast liegt hier beim Kunden, daher sollte er alle eingeholten Voranschläge aufbewahren.
Wenn der Fachmann einen Termin nicht einhält …
„Wir kommen zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr!“ Auf solche vagen Terminabsprachen müssen sich Auftraggeber nicht einlassen. Andererseits wird sich ein Handwerker kaum auf einen festen Zeitpunkt festlegen lassen. „Ist aber ein fester Zeitpunkt – ob für Beginn oder Beendigung der Arbeit – vereinbart, ist dieser verbindlich. Hält der Handwerker diesen nicht ein, kann der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn er beispielsweise einen Tag Urlaub genommen hat“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.
Wenn der Fachmann die Anfahrtskosten doppelt berechnet …
In den meisten Fällen kommen Kundendienstfirmen zu ihren Kunden, wenn es in ihren Tourenplan passt. Berechnet der Handwerker den vollen Anfahrtsweg, kann der Kunde darauf bestehen, nur seinen Anteil zu bezahlen. Auch für Doppelberechnungen von Arbeitszeiten ist die Fahrt ein beliebtes Mittel. Anwalt Richter: „Kunden sollten stets darauf achten, ob Anfahrtsgebühren bereits als pauschaler Betrag auf der Rechnung aufgeführt sind.“ Ist dies der Fall, brauchen Auftraggeber zusätzlich berechnete Ab- und Anfahrtszeiten nicht zu akzeptieren. Fahrtkostenpauschalen sind außerdem nur hinzunehmen, wenn sie in vernünftigen Abständen nach Entfernung gestaffelt sind.
Wenn der Fachmann die Arbeitszeiten einfach aufrundet …
Ist der Auftrag einmal erteilt, versuchen unseriöse Anbieter, den Preis durch kleine Tricks hochzutreiben – beispielsweise erscheinen zwei Handwerker für einen Einmannjob oder 20 Minuten Einsatz werden als volle Stunde berechnet. „Bei umfangreichen Leistungen sollten Auftraggeber versuchen, mit dem Handwerker einen Festpreis zu vereinbaren“, rät ROLAND-Partneranwalt Richter. Dann ist es egal, wie viele Gesellen für den Auftrag anrücken. Hat der Kunde das nicht getan, sollte er den Handwerker deutlich darauf hinweisen, dass bei einfachen Arbeiten lediglich die Kosten für einen Monteur getragen werden. Zudem dürfen Tätigkeiten unter 30 Minuten nur mit einer halben Stunde in Rechnung gestellt werden. Ist die 30-Minuten-Marke überschritten, kann der Unternehmer die volle Stunde berechnen.
Wenn der Fachmann pfuscht …
Mit dem Abschluss eines Vertrags verpflichten sich Handwerker, ihr Werk ohne Mängel abzuliefern. Entspricht die Leistung nicht dem üblichen Standard, kann der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist eine Nacherfüllung – eine Beseitigung des Mangels – verlangen. „Dafür erforderliche Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind vom Unternehmer zu tragen“, so Richter. Ist nach zwei Reparaturversuchen der Mangel nicht beseitigt, können Auftraggeber diesen selbst beheben oder durch einen anderen Anbieter beseitigen lassen. Die entstandenen Zusatzkosten können dann dem ursprünglichen Dienstleister in Rechnung gestellt werden. „Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Erbrachte Teilleistungen sind jedoch zu bezahlen“, sagt Rechtsexperte Richter. Treten Mängel erst später auf, kann der Auftraggeber auch noch bis zu zwei Jahre nach Abnahme eine Nachbesserung einfordern.
Nur wer über seine Rechte Bescheid weiß, kann Ärger mit Handwerkern vermeiden. Kunden sollten daher Rechnungen stets prüfen und bei größeren Aufträgen einen Festpreis vereinbaren. So stellen sie sicher, dass sie nur die Kosten bezahlen, die wirklich angefallen sind, rät der Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG.
(Pressemitteilung ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG)

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