Gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht bei Verkehrs-Streitigkeiten

Rache ist süß! Da er auf dem Heimweg von der Arbeit von einem Autofahrer mehrfach geschnitten wurde, wollte ein Radfahrer ihn später zur Rede stellen. Daher stellte sich der Radler vor einer Ampel in der Kölner Innenstadt vor das Auto und hinderte ihn so an der Weiterfahrt. Als der Autofahrer und sein Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Wagen in Bewegung und brach dem Radfahrer das Waden- und Schienbein. Pech gehabt – in doppelter Hinsicht. Denn obwohl der Radfahrer von der Arbeit auf dem Weg nach Hause war, fällt der Unfall nicht unter den Schutz einer der gesetzlichen Unfallversicherung. ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Radler mit seinem Verhalten seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt hat. Wenn Radfahrer aus Rache Autofahrern den Weg versperren, verlieren sie den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so die Richter (LSG NRW S 5 U 298/08). (Pressemitteilung der ARAG)

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