Verbraucherzentrale Sachsen gewinnt Rechtsstreit gegen AOK Plus wegen unerlaubter Telefonwerbung

Mit Urteil vom 22. September 2009 hat das Oberlandesgericht Dresden der AOK Plus – Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen untersagt, Verbraucher ohne deren Einverständnis zum Zwecke der Kundenakquise anzurufen.
„Die Krankenkasse hatte bereits im Jahre 2003 eine von uns geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung zur zukünftigen Unterbindung unerlaubter Werbeanrufe abgegeben“, so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, „so dass mit dem jetzigen Urteil von der AOK auch eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro zu zahlen ist.“
Schließlich hatte die AOK im Rahmen einer Telefonaktion vier Jahre später über 93.000 Personen angerufen, um diese über die Angebote der AOK Sachsen aufzuklären und sie letztlich als neue Mitglieder zu gewinnen. „Wir sind der Auffassung, dass sich auch eine gesetzliche Krankenkasse an die Regeln im Wettbewerb halten muss, nach denen werbende Telefonate gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung als unzumutbare Belästigung gelten.“, bekräftigt Dittrich, die davon ausgeht, dass künftig keine Beschwerden von verärgerten Kunden anderer Krankenkassen mehr bei der Verbraucherzentrale Sachsen eingehen.
„Wir sind sehr froh über die klare Absage, die das Oberlandesgericht Dresden der Zulässigkeit telefonischer Werbemaßnahmen erteilt hat“, so die Rechtsexpertin. Gleichzeitig verweist sie darauf, dass vor Kurzem noch strengere gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung in Kraft getreten sind. Jetzt ist sogar eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Verbrauchers erforderlich.
Bei Fragen zu unzulässiger Telefonwerbung können Interessierte auch das Beratungstelefon der Verbraucherzentrale Sachsen unter der Telefon-Nummer 0900-1-79 7777 (1,24 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend) immer montags, mittwochs und donnerstags von 9-12 Uhr und 13-16 Uhr anrufen. Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

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