Mit Haftpflichtversicherung abgesichert in den Kindergeburtstag

Kindergeburtstage sind aufregend für Kinder und Eltern, vor allem, wenn etwas kaputt geht oder ein Kind verletzt wird. Nicht allen Erwachsenen ist bewusst, dass die Gasteltern automatisch mit der Geburtstagseinladung die Aufsichtspflicht für die kleinen Gäste übernehmen und damit für potentielle Schäden während der Feier haften.
Das gilt auch für mündlich ausgesprochene Einladungen. „Rechtlich spricht man hier von einem stillschweigenden Vertragsabschluss“, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung den juristischen Hintergrund. Zwar sind es die Kinder, die den Schaden verursachen, doch schadensersatzpflichtig ist die betreuende Aufsichtsperson (§ 828 und § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Findet das Fest außerhalb der eigenen vier Wände der Gastgeber statt, liegt die Aufsichtspflicht weiterhin bei ihnen bzw. den Begleitpersonen. Dabei ist die Aufsichtspflicht abhängig vom Alter der Kinder: Je mehr Einsicht in mögliche Folgen ihres Handelns vorausgesetzt werden kann, desto mehr Verantwortung tragen die Kinder selbst dafür. Das BGB unterscheidet nach verschiedenen Altersstufen: Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktsfähig, das heißt, sie haften nicht für von ihnen verursachte Schäden. Ihre Aufsichtsperson haftet nur bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Im Alter von sieben bzw. zehn bis 18 Jahren sind Kinder und Jugendliche abhängig von ihrer persönlichen Reife und Einsichtsfähigkeit bedingt deliktsfähig. Haftet das Kind nicht selbst, stellt sich die Frage nach der Aufsichtspflicht. Um als Eltern nicht persönlich für die häufig weitreichenden finanziellen Folgen eines Schadensfalls bei der Geburtstagsfete des Sprösslings haften zu müssen, empfiehlt sich eine Privathaftpflichtversicherung. Diese zahlt jedoch nur, wenn andernfalls das Kind oder die Aufsichtspersonen haften würden.  
(Pressemitteilung der D.A.S.)

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