Ohne Schutzkleidung erhalten Motorradfahrer geringes Schmerzensgeld

Biker sind nach dem Gesetz nur verpflichtet, einen geeigneten Schutzhelm zu tragen. Über die Schutzkleidung sagt die Straßenverkehrsordnung nichts aus. Kommt es zu einem Sturz, schadet der Fahrer nicht nur sich selber, sondern auch seinem Geldbeutel.
Ohne ausreichende Schutzkleidung kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 12 U 29/09) das Schmerzensgeld wegen der zu erwartenden schlimmeren Unfallfolgen gekürzt werden. Im vorliegenden Fall trug der Biker an den Beinen keine geeignete Schutzkleidung und hatte so Verletzungen erlitten. Das Gericht ging von einem „Verschulden gegen sich selbst“ aus. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein „ordentlicher und verständiger Mensch“ die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, um sich vor einem Schaden zu schützen. Nach Ansicht des Gerichts geht so jeder, der ohne ausreichende Schutzausrüstung Motorrad fährt, bewusst ein erhöhtes Verletzungsrisiko ein. Dies wurde bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt. Mit passender Schutzkleidung hätten die Verletzungen vermindert oder vermieden werden können. Aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs sind Motorradfahrer im Straßenverkehr besonders gefährdet, unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Kraftrades. Der ADAC empfiehlt deshalb, beim Führen von Krafträdern entsprechende Schutzkleidung mit Protektoren zu tragen. Biker sollten die Sicherheitsausrüstung als selbstverständlich ansehen.
(Pressemitteilung ADAC)

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