Sparkassen passen Allgemeine Geschäftsbedingungen an

Bei den 432 Sparkassen in Deutschland gelten ab dem 31. Oktober 2009 neue Geschäftsbedingungen für Kunden. Die meisten Änderungen ergeben sich aus der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht. Die Neuerungen betreffen das Kartengeschäft, den Zahlungsverkehr sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die wichtigsten Änderungen sind:
1. SparkassenCard: Sparkassen übernehmen zusätzliche Haftung Bei Schäden durch eine missbräuchliche Nutzung von Zahlungskarten sieht die neue EU-Gesetzgebung vor, dass Kunden mit 150 Euro (mit-)haften. Die Sparkassen gehen über das gesetzliche Niveau hinaus und ersetzen dem Kunden den vollen Schaden. Voraussetzung ist, dass der Kunde sorgfältig mit der Karte und der Geheimzahl (PIN) umgegangen ist. Daneben gilt wie bisher: Sobald der Kunde seine Karte gesperrt hat, zum Beispiel über den zentralen Sperrnotruf 116 116, übernimmt die Sparkasse die Haftung für eventuelle Schäden. Bei grober Fahrlässigkeit des Kunden ist seine Haftung auf den geltenden Verfügungsrahmen beschränkt, d.h. auf den Betrag, über den der Kunde pro Tag mit seiner Karte verfügen kann.
2. Online-Banking: Kontensperre kann Haftung begrenzen Aktuell bieten rund 200 Sparkassen ihren Kunden an, über den zentralen Sperrnotruf 116 116 zusätzlich zur Kartensperrung auch ihre Online-Banking-Anwendung sperren zu lassen. Damit kann Internetbetrügern beispielsweise bei einer Infizierung des heimischen PCs mit einer unerwünschten Schadsoftware kurz­fristig das Handwerk gelegt werden. Diese Sperrmöglichkeit für Online-Banking-Anwendungen wird weiter ausgebaut. Schon heute kann jeder Kunde seinen Online-Banking-Zugang auch per Anruf bei der Sparkasse sowie per Mausklick im Online-Banking-Angebot sperren.
Sobald ein Kunde sein Online-Banking gesperrt hat, haftet er nicht für eventuelle Schäden durch missbräuchliche Nutzung. Vor der Sperranzeige ist die Haftung auf 150 Euro begrenzt, sofern der Kunde seinen Sorgfaltspflichten entsprochen hat.
3. Überweisungen: Kontonummer und Bankleitzahl maßgeblich Überweisungen – ganz gleich, ob sie im Online-Banking, am SB-Terminal oder per Überweisungsbeleg eingereicht werden – werden maßgeblich anhand der Kontonummer und der Bank­leitzahl ausgeführt. Ein Abgleich mit dem Namen des Empfängers, wie er bisher bei Überweisungsbelegen vorgeschrieben war, entfällt. Das entspricht dem neuen Grundsatz, Inlandsüber­weisungen und grenzüberschreitende Überweisungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gleich zu behandeln.
4. Längere Widerspruchsfrist und neues Sonderkündigungsrecht Entsprechend der neuen gesetzlichen Regelungen für Zahlungsdienste verlängert sich die Widerspruchsfrist bei zukünftigen Änderungen in den Kundenbedingungen von bisher sechs Wochen auf zwei Monate. Bei Änderungen von Konditionen von Zahlungsdiensten (z.B. Überweisungen, Girokonto) haben die Kunden zusätzlich ein fristloses und kostenfreies Sonderkündigungsrecht.
Alle Kunden von Sparkassen und Landesbanken haben in diesen Tagen eine Information über die geänderten Geschäftsbe­dingungen bekommen. Die umfassenden Geschäftsbedingungen enthalten auch Ausführungen und Erläuterungen zu den wesentlichen Anpassungen, die dem Kunden mehr Transparenz bezüglich der Änderungen bieten. (Pressemitteilung des DSGV)

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