BGH weit Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift ab

Eine Fluggesellschaft darf keine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro verlangen, wenn ein Beförderungsentgelt per Rücklastschrift zurückbucht wird. In dem entschiedenen Fall sahen die AGB vor, dass für den Fall einer Rückbelastung des Flugpreises die Fluggesellschaft das Recht habe, für den dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die dadurch entstehenden Kosten eine Rückbelastungspauschale von 50 ? zu verlangen. Die konkrete Klausel wurde vom BGH jetzt als unwirksam erklärt. Als pauschalierter Schadensersatz könne die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige. Laut ARAG kann als Schadensersatz nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht aber für einen etwaigen eigenen Aufwand der Fluggesellschaft (BGH, Az.: Xa ZR 40/08).
(Pressemitteilung der ARAG)

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