Lenkdrachen verursacht Schaden in Höhe von 4000 Euro

Herbstliche Winde lassen hier und dort Drachen emporsteigen. Doch was, wenn das Herbstvergnügen in einem Alptraum endet. Die Grundeigentümer-Versicherung zeigt einen solchen Fall auf.
Der Fall Ein Versicherungsnehmer hatte mit seiner Familie einen Ausflug gemacht und am Reiseziel einen Lenkdrachen steigen lassen. Zunächst tanzte der Drachen auch hübsch im Wind, wurde dann anscheinend von einer Windböe erfasst und wirbelte zu Boden. Dabei traf er ein parkendes Auto und beschädigte den Lack erheblich. Der Autohalter verlangte vom Versicherungsnehmer die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von rund 4.000 Euro.
Die Versicherungsfrage Wer anderen einen Schaden zufügt – unabhängig davon, ob es sich um Personen- oder Sachschäden handelt – ist gesetzlich dazu verpflichtet, für diese Schäden aufzukommen. Im schlimmsten Fall können hier sehr hohe finanzielle Belastungen auf den Verursacher zukommen. Die Privathaftpflichtversicherung kommt in diesem Fall zum Tragen, allerdings nur im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs. Im vorliegenden Fall war es „nur“ zu Lackschäden gekommen. Ein Lenkdrache ist nach dem Luftverkehrsrecht ein Luftfahrzeug (dies gilt für alle Drachen). Bei manchen Versicherern können derartige Schäden vom Versicherungsumfang ausgeschlossen sein, deshalb sollte der bestehende Vertrag überprüft werden. Hier übernahm die Privathaftpflichtersicherung den Schaden, da es sich um einen Lenkdrachen ohne Motoren und Treibsätze bis fünf Kilogramm Fluggewicht gehandelt hat.
Der Tipp Der aufgezeigte Fall macht deutlich, wie schnell durch ein vermeintlich harmloses Freizeitvergnügen ein Schaden einem Dritten gegenüber verursacht werden kann. Deshalb gehört die Privathaftpflichtversicherung auch zu den wichtigsten Policen, die jeder abgeschlossen haben sollte. Außerdem zeigt der Fall, dass beim Drachen steigen lassen Vorsicht geboten ist und einige Regeln einzuhalten sind. So sind nach der Luftverkehrsordnung in der Regel nur Drachen erlaubt, deren Schnur nicht länger als 100 m ist, ansonsten muss vom zuständigen Luftfahrt-Bundesamt eine Genehmigung vorliegen. Bei der Auswahl von Start- und Landeplätzen sollte beachtet werden, dass keine Hochspannungsleitungen, Straßen oder Bahntrassen in der Nähe sind. Verfängt sich ein Drache beispielsweise in einer Hochspannungsleitung, unbedingt sofort die Leine loslassen und nicht selbst versuchen, den Dachen zu befreien. Am besten die Störungsstelle des Energieversorgers anrufen. Außerdem niemals bei Gewitter einen Drachen steigen lassen, da ein Blitz einschlagen könnte.
Weitere Informationen zur genannten Versicherung erhalten Sie im Kunden-Center der Grundeigentümer-Versicherung VVaG, Tel. 040 – 3766 3766 oder unter www.grundvers.de. (Pressemitteilung der Grundeigentümer-Versicherung VVaG)

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