Beschäftigungsverbot ist für schwangere Arbeitnehmerinnen vorteilhafter als Krankschreibung

Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten sich im Krankheitsfall über den Unterschied zwischen einer Krankschreibung und einem Beschäftigungsverbot aufklären lassen: Für eine Krankheit, die unabhängig von der Schwangerschaft besteht und keine Auswirkung auf deren weiteren Verlauf hat, reicht eine übliche Krankschreibung.
?Besteht jedoch die Gefahr, dass eine Weiterbeschäftigung die Schwangerschaft gefährdet, dann sollte die Betroffene unbedingt darauf bestehen, dass der Arzt ein so genanntes individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht?, rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das Verbot muss detailliert die Einschränkungen auflisten und dem Arbeitgeber als schriftliches Attest vorgelegt werden. Eine Krankschreibung und ein Beschäftigungsverbot haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung. Der während eines Beschäftigungsverbotes gezahlte Mutterschutzlohn muss mindestens der Höhe des Durchschnittverdienstes der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft entsprechen. Bei einer Krankschreibung ist die Lohnfortzahlung wie üblich auf sechs Wochen begrenzt; anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehaltes. Das Elterngeld, das während der Elternzeit ausgezahlt wird, errechnet sich auf Basis des letzten Nettoeinkommens zu mindestens 67 Prozent. Somit kann eine Krankschreibung negative finanzielle Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes nach sich ziehen. (Pressemitteilung der D.A.S.)

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