Reiseveranstalter nicht für Wetter am Urlaubsort verantwortlich

Reiseveranstalter sind grundsätzlich nicht für das Wetter am Urlaubsort verantwortlich. Nach einem von der D.A.S. mitgeteilten Urteil des Landgerichts Hannover kann daher bei einem Badeurlaub auf den Seychellen keine Minderung des Reisepreises gefordert werden, wenn ständig hoher Wellengang geherrscht hat.
Landgericht Hannover, Az. 1 O 209/07
Hintergrundinformation: Das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass Reisende bei erheblichen Mängeln der vom Veranstalter erbrachten Leistung den Reisepreis mindern oder im Extremfall Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit fordern können. Ein Reisemangel liegt vor, wenn Leistungen mangelhaft erbracht werden (verschmutztes Hotelzimmer) oder wenn die gebuchte Reise von Zusicherungen im Katalog abweicht – wenn also etwa das Hotel entgegen der Katalogangabe keinen eigenen Badestrand besitzt. Dem Veranstalter muss allerdings vor Ort Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden. Der Fall: Ein Ehepaar mit Tochter hatte für 27.000 Euro einen zweiwöchigen Urlaub auf den Seychellen gebucht. Man wollte Baden und Schnorcheln. Im Katalog des Reiseveranstalters war eine allgemeine Beschreibung der Wetterbedingungen des Reisezieles enthalten; danach war zur Zeit der geplanten Reise Badewetter zu erwarten. Es kam jedoch anders: Das Wetter war durchgängig stürmisch, hohe Wellen verhinderten die geplanten wassersportlichen Aktivitäten. Der Familienvater verklagte nun den Reiseveranstalter auf Rückzahlung von einem Viertel des Reisepreises. Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläuterte, kann in derartigen Fällen kein Anspruch auf Reisepreisminderung geltend gemacht werden. Das Gericht entschied, dass sich hier nur das natürliche Risiko von Meer und Wetter verwirklicht habe. Dieses müsse jeder Reisende hinnehmen. Grundsätzlich habe die gebuchte Reisezeit in der Badesaison gelegen. Kein vernünftiger Reisender könne ernsthaft erwarten, dass der Reiseveranstalter durch seine allgemeine Klimabeschreibung im Katalog eine Garantie für Badewetter übernehmen wolle. Das Wetter sei keine vom Veranstalter erbrachte Leistung. Landgericht Hannover, Urteil vom 17.08.2009, Az. 1 O 209/07
(Pressemitteilung D.A.S.)

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