Versorgungsausgleich nach Scheidung neu geregelt

Bei einer Scheidung geht es nicht nur um Gefühle. Es stellen sich auch finanzielle Fragen. Neben der Verteilung des aktuellen Vermögens zählt dazu auch die Aufteilung von Versorgungsansprüchen für die spätere Rente. Bei allen Scheidungen, die ab dem 1. September 2009 eingereicht werden, gelten neue Regelungen für den Versorgungsausgleich.
Einen Überblick über die Neuregelungen gibt die Publikation „Versorgungsausgleich: Das neue Recht“. Sie kann im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de > Formulare und Publikationen > Info-Broschüren (Vor der Rente) heruntergeladen oder bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen in 60591 Frankfurt am Main angefordert werden.
Hälftige Teilung aller Versorgungsansprüche Erwerben Partner während der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Versorgungsansprüche, werden diese als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen, die beiden zu gleichen Teilen zustehen. Bei einer Scheidung werden die in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Ansprüche mit dem Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Dies gilt für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen, berufsständischen und privaten Altersvorsorge. Nach wie vor entscheidet aber allein das Familiengericht, ob und in welchem Umfang der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Innere Teilung Durch die so genannte interne Teilung können die erworbenen Anrechte schon zum Zeitpunkt der Scheidung vollständig ausgeglichen werden. Alle Versorgungsansprüche werden jetzt in dem System geteilt, in dem sie entstanden sind. Das kann zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung oder die betriebliche Altersversorgung sein. Der Ausgleich bei einem anderen Versorgungsträger (externe Teilung) soll künftig nur noch in Ausnahmefällen vorkommen.
Kein Rentnerprivileg mehr Bisher gab es das sogenannte „Rentnerprivileg“, wenn die Entscheidung zum Versorgungsausgleich erst nach Beginn der Rente des ausgleichspflichtigen Ehepartners wirksam wurde. In diesen Fällen wurde die Rente erst dann gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner eine Rente mit der Gutschrift aus dem Versorgungsausgleich bekommen hat. Für Neufälle wird diese „Rentnerprivileg“ abgeschafft, das bedeutet die Rentenzahlung wird nach der Scheidung sofort gekürzt, auch wenn der Expartner noch keine Rente bezieht.
Härtefallregelung ermöglicht ungekürzte Rente Die bisherigen Härteregelungen werden erweitert, davon können auch bereits geschiedene Rentner profitieren. So kann die Rente ungekürzt gezahlt werden, wenn der begünstigte Expartner verstorben ist und maximal 36 Monate Rente bezogen hat. Bisher war eine Rückübertragung abgetrennter Rententeile nur unter engeren Voraussetzungen möglich. Auch die Zahlung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Verstorbenen steht der Rückübertragung nicht mehr im Weg. Die ungekürzte Rente wird allerdings nur auf Antrag gezahlt. Wer Fragen hat, kann sich an die Fachleute der Deutschen Rentenversicherung Hessen in den Auskunfts- und Beratungsstellen und am kostenfreien Servicetelefon unter 0800 100048 012 wenden.
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen mit Hauptsitz in Frankfurt am Main betreut insgesamt rund 1,8 Millionen Versicherte und zahlt rund 750.000 Renten aus. Mit der Übernahme der zuvor parallel betriebenen Beratungsstellen ist der hessische Rentenversicherungsträger seit Juli 2007 auch zuständiger Ansprechpartner für die Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Region, wenn es um Fragen rund um die Altersvorsorge geht.
(Pressemitteilung Deutsche Rentenversicherung Hessen)

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