Am 1. September tritt Regelung zur Patientenverfügung in Kraft

Am 1. September 2009 tritt die gesetzliche Regelung § 1901a BGB zur Patientenverfügung in Kraft. Danach sind Ärzte und Angehörige in ihrem Handeln grundsätzlich an den schriftlich fixierten Willen des Patienten gebunden.
Niemand denkt in guten Zeiten gern an die Schlechten. Für den Fall eines Unfalls oder einer schweren Krankheit ist es dennoch sinnvoll, Vorkehrungen zu seiner gewünschten ärztlichen Behandlung und Betreuung zu treffen. In Situationen, in denen eine freie Willensäußerung nicht mehr möglich ist, ist es für Ärzte und Angehörige oft schwierig über Behandlungen im Sinne des Patienten zu entscheiden. „Im ungünstigsten Fall urteilt sogar das Vormundschaftsgericht über tiefgreifende Maßnahmen am Patienten“, warnt die IKK Thüringen. Diese Lücke schließt die Patientenverfügung. Darin legt der Patient fest, wie er im gesundheitlichen Ernstfall ärztlich betreut werden möchte. Der Bundestag hat dazu mit § 1901a BGB eine gesetzliche Regelung getroffen, die ab 1. September 2009 in Kraft tritt. Danach sind Ärzte und Angehörige in ihrem Handeln grundsätzlich an den schriftlich fixierten Willen des Patienten gebunden. „Das ausgeübte Selbstbestimmungsrecht der Patienten wird damit – unabhängig von Art und Stadium der Krankheit – zum obersten Gebot“, erklärt die IKK Thüringen. Nur im Ausnahmefall sollen Gerichte eingeschaltet werden. Wer kann eine Patientenverfügung formulieren? Die Verfügung kann von jeder volljährigen entscheidungsfähigen Person nach individuellen Vorstellungen formuliert werden. Dafür sollte man sich Zeit nehmen und seine Angehörigen oder den Arzt des Vertrauens in seine Entscheidung einbeziehen. Es empfiehlt sich außerdem in einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson zu benennen. Die Verfügung sollte immer aktuell sein und kann jederzeit zurückgezogen werden. Bei Entscheidungsunfähigkeit sind Betreuer oder Bevollmächtigte an die schriftliche Verfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. „Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, eine Patientenverfügung zu verfassen. Zudem kann sie jederzeit zurückgezogen werden“ betont die IKK Thüringen. Wenn es keine Patientenverfügung gibt? Existiert keine Patientenverfügung oder entsprechen die Festlegungen nicht der aktuellen Situation, entscheidet der Betreuer über die Behandlung, wobei er den mutmaßlichen Willen des Patienten berücksichtigen muss. Bestehen Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Patientenwillens zwischen Arzt und Betreuer, muss ein Vormundschaftsgericht die oft folgenschwere Entscheidung genehmigen.
(Pressemitteilung IHK Thüringen)

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