BdSt begrüßt Entscheidung des BFH zu Firmenwagenbesteuerung

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßt die am Mittwoch dieser Woche veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Besteuerung von Werkswagen. Nachdem die Politik bereits zu Beginn der Woche einen Vorstoß in diese Richtung gewagt hatte, bestätigt nun auch das Gericht, dass Mitarbeiter von Automobilherstellern nur die Vorteile versteuern müssen, die ihnen auch tatsächlich entstehen. Maßstab für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist nach dem Urteil des BFH nicht der Bruttolistenpreis, sondern der Preis, zu dem das Fahrzeug auch fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (BFH vom 17.6.2009 – VI R 18/07). Nachdem die Finanzverwaltung ein ähnliches positives Urteil aus dem Jahr 2006 mit einem Nichtanwendungserlass belegt hatte, sollte dieses Urteil nun auch angewendet werden, so Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des BdSt. Zugleich sollte die Politik überlegen, ob nicht der gesamte Regelungskomplex einer eingehenden Prüfung unterzogen wird. In diesem Zusammenhang sollte auch die sogenannte Ein-Prozent-Regelung bei Firmenwagen auf den Prüfstand. Schließlich haben die Richter recht deutlich gemacht, dass bei der Besteuerung der übliche Marktpreis herangezogen werden soll. „Ich sehe daher keinen Grund, warum bei der Ein-Prozent-Regelung dann der Bruttolistenpreis zugrunde gelegt werden soll und nicht der marktübliche Preis“, so Däke. Schließlich sind im Steuerrecht Tatsachen zu besteuern und nicht fiktive Listenwerte. (Pressemitteilung des BdSt)

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