Urteil des Bundesfinanzhofs – Steuerrückerstattung bei Trinkwasseranschlusskosten

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2008 (Az.: V R 61/03) könnte die Haushaltskasse von so manchen Hauseigentümern aufbessern, die in den letzten neun Jahren vom örtlichen Wasserversorger Arbeiten am Trinkwasseranschluss durchführen ließen: ARAG Experten machen auf eine Verfügung des Bundesfinanzministeriums aufmerksam, die seit dem Jahr 2000 alle Arbeiten an häuslichen Trinkwasseranschlüssen mit dem vollen Mehrwertsteuersatz erst von 16 Prozent, seit 2007 von 19 Prozent abgerechnet. Die Richter am Bundesfinanzhof machten dem Bundesfinanzministerium jedoch einen Strich durch die Rechnung und urteilten, dass Arbeiten an Trinkwasseranschlüssen nur mit dem ermäßigten Steuersatz für Grundbedürfnisse von 7 Prozent besteuert werden dürfen.
Folge: Die zuständigen Betriebe sollten die zuviel gezahlte Mehrwertsteuer zurückzahlen. In der Praxis erfolgt die Rückerstattung an die Verbraucher meist direkt durch die Wasserversorgungsunternehmen selbst. Manche Wasserversorger haben bereits reagiert und ihren Kunden schnell und unbürokratisch das Geld zurückgezahlt. Betroffene Hauseigentümer sollten daher überprüfen, ob sie für Arbeiten am Trinkwasseranschluss den vollen Mehrwertsteuersatz bezahlt haben und sollten ggf. ihren Wasserversorgungsbetrieb zwecks Rückerstattung kontaktieren.
Tipp: Nehmen Sie ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 08.10.2008 mit dem Aktenzeichen V R 61/03.
(Pressemitteilung der ARAG)

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